Diese Änderungen sind für Jäger wichtig:
Erbrecht: Erben, die keine Berechtigung (WbK) vorweisen können, müssen die Waffen mit einem Blockiersystem versehen. Bei Waffen, für die kein Blockiersystem erhältlich ist, können Ausnahmen auf Antrag zugelassen werden. Wenn der Erbe eine eine WbK vorweisen kann benötigt er generell kein Blockiersystem.
Anscheinwaffen: Neu ist der Anscheinparagraph 42 a. Unter diesen fallen frei zu erwerbende Softairwaffen, die scharfen Militärwaffen täuschend ähneln. Der Verkauf und Besitz dieser Waffen ist weiterhin gestattet. Weiterhin können auch Feuerwaffen, die Militärwaffen täuschend ähnlich sehen und zu jagdlichen Zwecken eingesetzt werden können, zur Jagdausübung und auf dem Schiessstand geführt werden.
Messer: Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, feststehende Messer sowie Hieb- und Stoßwaffen ab einer Klingenlänge von 12 Zentimetern dürfen nicht mehr geführt werden. Das Verbot gilt aber nicht sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt (z.B. auf der Jagd, zur Ausübung des Berufes, Brauchtumspflege, Sport, usw.).
Transport der Jagdwaffe: Bei allen Fahrten, die nicht unmittelbar mit der Jagdausübung verbunden sind (Schiessstand, Büchsenmacher), muss die Waffe in einem verschlossenen Behältnis (Waffenkoffer, abgeschlossener Kofferraum) verwahrt werden. Bisher reichte es, auf diesen Fahrten die Waffe in einem geschlossenen Behältnis zu transportieren (z.B. Futteral ohne Schloss). Bei Fahrten von und zur Jagd darf die Waffe weiterhin zugriffsbereit sein. Die Waffe muss aber vollständig entladen sein (auch das Magazin). Wird das Magazin entfernt, dürfen die Patronen im Magazin verbleiben. Dies gilt auch für Kurzwaffen.
Ausfuhrdokument: Weiterhin reichen als Legitimation die Waffenbesitzkarte, EU-Feuerwaffenpass, INF-3-Zollpapier und Jagdschein aus.
(ar/JÄGER)