Eine Richterin am Verwaltungsgericht der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt hat zwei Berufsjägern aus Xanten und Neuss die Bewilligung eines Schalldämpfers zur Jagdausübung abgelehnt.
Ein Förster aus Dormagen und ein Berufsjäger vom Niederrhein hatten bei den unteren Jagdbehörden die entsprechende Ausnahmegenehmigung zur Nutzung eines Schalldämpfers aus gesundheitlichen Gründen beantragt.
So argumentierten die Kläger auch vor Gericht, „das Gehör (könne) durch den lauten Schussknall geschädigt werden“.
Entsprechende Ohrschützer zu tragen sei für sie nicht möglich, da „die auf den Ohren aufliegen, (…) beim Schießen hindern und nicht optimal wirken (…) und die Schützer nicht optimal anlägen.“
Zudem sei ein aktiver oder normaler Gehörschutz bei der Nachsuche hinderlich, da man an Ästen und dergleichen hängen bleiben könnte.
Das Gericht in Person er Richterin sah dies anders. In der Urteilsbegründung hieß es, „dass der Wunsch nach Gehörschutz zwar anerkennenswert wäre, es aber andere, weniger gefährliche Mittel als Schalldämpfer gebe“.
„(…) im Ohr liegende Ohrschützer hätten für den Jäger eine ähnliche Wirkung wie Schalldämpfer. Von den Schalldämpfern gehe aber eine Gefahr aus, da sie gestohlen und kriminell genutzt werden könnten.“
Ob die beiden Kläger Revision gegen das Urteil einlegen wollen, blieb offen. Die nächste Klageinstanz wäre dann das Oberverwaltungsgericht.
Interessant ist, das etwa das Mindener Verwaltungsgericht einem Jäger den Schalldämpfer aus gesundheitlichen Gründen zugesagt hatte und in bis dato vier Bundesländer der Schalldämpfer beantragt werden kann.
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