In Bayern ist noch immer jeder Jagdherr verpflichtet, auf der jährlichen Trophäenschau die bei ihm im Revier erbeuteten Gehörne und Geweihe zu zeigen. Das Abkochen und Präparieren ist nicht jedermanns Sache und so schwelt seit Jahren ein Grabenkampf zwischen einigen Jägervereinigungen in Bayern und Jagdrechtsinhabern, denen Trophäen und deren gemeinsame Betrachtung unwichtig sind.
Gehörne nicht aufgehängt
Der Vorsitzende der Ökologischen Jagdverein-Regionalgruppe Oberland, Bernhard Bendel, legte die Gehörne seines Revieres zwar präpariert und beschriftet vor, aber gesammelt in einem Karton und zudem eine Stunde zu spät. Weil er die Präparate unkonventionell und verspätet ablieferte, erlegte ihm das Landratsamt Miesbach ein Bußgeld von 1500 Euro auf. Bendel klagte gegen diese unverhältnismäßig hohe Strafe vor dem Amtsgericht Miesbach, denn er habe die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes aufs Wort befolgt und seine Trophäen vorgelegt. In dieser heißt es:
§ 16.4
Die Revierinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes bei der öffentlichen Hegeschau vorzulegen.
Die vorsitzende Richterin schien von dem ganzen Verfahren eher amüsiert zu sein. Laut Augenzeugen belehrte sie den Beschuldigten, dass er seine Trophäen noch so lange pünktlich vorzulegen habe, wie die gesetzliche Pflicht dazu besteht. Die deutlich reduzierte Strafe von 200 Euro sei vor allem dem einstündigen Verzug der Anlieferung zuzurechnen als der Art der Präsentation.
tp