Mit dem am 4. September verabschiedeten Kabinettsentwurf macht die NRW-Landesregierung Platz für ein neues Landesjagdgesetz.
Der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen begrüßt den Entwurf.
Neues Landesjagdgesetz in NRW möglich
„Die Landesregierung hält weiter Wort und ist im Zeitplan. Nun ist es Sache des Parlaments, das Gesetz zügig zu beraten und zu verabschieden. Beim Tier-, Natur- und Artenschutz müssen die offenkundigen Mängel des derzeitigen Landesjagdgesetzes abgestellt und der ländliche Raum wieder angemessenen respektiert werden“, kommentierte Jägerpräsident Ralph Müller-Schallenberg den Kabinettsentwurf.
Auch am weiteren Gesetzgebungsverfahren wird sich der Landesverband aktiv beteiligen und fordert u. a. die Aufnahme folgender Regelungen:
– Uneingeschränkte Aufnahme des Federwilds entsprechend dem Bundesjagdgesetz in das Landesjagdgesetz. Die derzeitige Regelung gilt als nicht praktikabel, ein Schutz bestimmter Federwildarten über ganzjährige Schonzeiten als wirksamer.
– Wiedereinführung der Pflichthegeschau beim Rehwild zur Transparenz auch gegenüber der nichtjagenden Bevölkerung.
– Ermöglichung flächendeckender Bejagung auch in Naturschutzgebieten zur Abwendung von Seuchengefahren wie der Afrikanischen Schweinepest (Landesnaturschutzgesetz).
– Finanzierung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung aus öffentlichen Mitteln statt aus der Jagdabgabe.
Neues Landesjagdgesetz schon 2019 möglich
Müller-Schallenberg rechnet damit, dass das künftige Landesjagdgesetz zum neuen Jagdjahr am 1. April 2019 in Kraft sein wird. Er wies darauf hin, dass die Leistungen der Jägerschaft für Natur und Gesellschaft stets parteiübergreifend anerkannt worden seien.
Der Entwurf
Nachfolgend finden Sie den originalen Gesetzesentwurf vom Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen:
„Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften“
Gesetzentwurfder Landesregierung
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
A. Problem
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften wird das Ziel verfolgt, das Jagdrecht nachhaltig und modern weiterzuentwickeln sowie bürokratieärmer zu gestalten. Die Novellierung des Gesetzes und der Verordnung erfolgt wissensbasiert im objektiv notwendigen Rahmen.
Die Weiterentwicklung des Jagdrechts geschieht in dem Bewusstsein, dass Jägerinnen und Jäger eine wichtige Aufgabe, die mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, erfüllen.
Praxisferne Einzelbestimmungen sollen aufgehoben, Bürokratie reduziert und Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber finanziell entlastet werden. Die Genehmigungspflicht bei Hegemaßnahmen, wie der Besatz- oder Bestandsstützung von Wild durch Aussetzen und der Baujagd, wird abgeschafft. Die Jägerinnen und Jäger entscheiden damit wieder eigenverantwortlich, ob der Lebensraum für eine Besatz- bzw. Bestandsstützung oder ob der Fuchsbau für eine Baujagd geeignet ist.
Bei Jagdbeschränkungen in Schutzgebieten wird das Einvernehmen der Jagdverwaltung eingeführt. Durch diese Form der Mitwirkung wird die Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Jagdbehörde, und damit eine Abwägung naturschutz- und jagdfachlicher Belange sichergestellt.
Des Weiteren findet verstärkt die Jagdpraxis Beachtung, sofern dem keine zu berücksichtigenden Belange im Rahmen der Interessenabwägung entgegenstehen. Beispielsweise wird die Kirrmenge wieder auf einen Liter angehoben. Denn durch eine lineare Ausbringung einer ausreichenden Kirrmenge ist die Kirrung als Bejagungshilfe wirksam und ein tierschutzgerechtes Erlegen einzelner Tiere der Rotte möglich.
Die Länder können auf dem Gebiet des Jagdwesens durch Gesetz vom Bundesjagdgesetz abweichende Regelungen treffen. Ausgenommen ist das Recht der Jagdscheine (Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Grundgesetz). Der Katalog
1
der jagdbaren Arten wird abweichend von § 2 Bundesjagdgesetz auf Arten reduziert, die in Nordrhein-Westfalen heimisch sind.
Angekündigte Veränderungen auf Bundesebene haben insofern Einfluss auf das Artikelgesetz, als dass die Einführung einer Bleiminimierung nebst nachgewiesener zuverlässiger Tötungswirkung sowie wesentliche Änderungen bei der Jäger- und Falknerprüfung zurückgestellt werden. Um aber zeitnah den qualitativ hohen Standard der Jagdausbildung zu sichern und für weitere Fragen wie beispielsweise zum Tierschutz, Wildbrethygiene und Wildbiologie zu öffnen, wird die Obergrenze von maximal 500 möglichen Prüfungsfragen aufgehoben. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes (BT-Drs. 19/3069) erfolgt die Aufhebung von § 25 Absatz 7 Landesjagdgesetz (LJG-NRW).
Zur Vorbereitung des Änderungsgesetzes fand unter anderem ein Dialog im Landesjagdbeirat des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz statt. Der Landesjagdbeirat ist als Beratungsgremium mit Vertretern der Jagd und Falknerei, der Jagdwissenschaft, der Jagdgenossenschaften, des Forstes, der Landwirtschaft, des Naturschutzes und des Tierschutzes besetzt, so dass eine Meinungsbildung ermöglicht wird, die eine ausgewogene Interessenabwägung zwischen widerstreitenden Belangen ermöglicht. Des Weiteren fanden nach der Verbändeanhörung nochmals zwei Dialogveranstaltungen statt.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Änderungsgesetzes.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.
D. Kosten
Keine
E. Zuständigkeit
Federführend zuständig innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Beteiligt sind das Ministerium der Finanzen, das Ministerium des Innern, das Ministerium der Justiz, das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, das Ministerium
2
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung.
F. Auswirkung auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Die finanziellen Auswirkungen auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden sind vergleichsweise gering. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Pflichthegeschau wird wieder eingeführt, nachdem sie 2015 zum großen Teil abgeschafft worden war. Laut Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung kann bei
Sika-, Dam- und Muffelwild von einer Hegeschau pro Verbreitungsgebiet (bzw. aufgelöstem Verbreitungsgebiet) ausgegangen werden. Bei zwei Sikawildgebieten, zweiundzwanzig Damwildbezirken und vierundzwanzig ehemaligen Muffelwildbezirken werden maximal achtundvierzig Hegeschauen pro Jahr durchgeführt. Daraus ergibt sich hochgerechnet folgende finanzielle Mehrbelastung der Kreise und kreisfreien Städte: 48 x 8 Std. x 70,00 € = 26.880,00 € Mehraufwand. Damit ist keine Überschreitung der wesentlichen Belastung der Kommunen durch Gesetzesänderungen des Ressorts in den letzten fünf Jahren mit diesem Gesetzentwurf zu erwarten.
G. Finanzielle Auswirkung auf die Unternehmen und private Haushalte
Private Haushalte werden finanziell entlastet, da die Jagdabgabe, welche von ca. 90.000 Jagd- und Falknerjagdscheininhabern als Sonderabgabe auf Grundlage des § 57 LJG-NRW zur Förderung des Jagdwesens erhoben wird, abgesenkt wird.
Des Weiteren werden diese durch den Wegfall bürokratischer Anforderungen wie der Genehmigungspflicht beim Aussetzen heimischen Wildes, welche durch eine Anzeigepflicht ersetzt wird, finanziell entlastet. Aufgrund der Abschaffung sachlicher Verbote ist die Beantragung gebührenpflichtiger Ausnahmegenehmigungen entbehrlich.
H. Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes
Das Landesjagdgesetz und die anderen Rechtsnormen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein. Auswirkungen auf die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.
3
I. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie NRW)
Durch den vorgelegten Gesetzentwurf werden Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie gestärkt. Jägerinnen und Jäger werden durch vermehrte Berücksichtigung der Jagdpraxis bei ihrer wichtige Aufgabe unterstützt, die mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, zu erfüllen.
Auch durch die Aufnahme von Arten der Roten Liste gefährdeter Arten in das Jagdrecht steht das Gesetz nicht dem Nachhaltigkeitspostulat des Schutzes natürlicher Ressourcen, insbesondere des Artenschutzes entgegen, da die aufgenommen Arten nicht mit Jagdzeiten versehen werden. Mithin wird keine weitere Populationsdezimation eintreten, sondern vielmehr (aufgrund der Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen des Wildbestandes in den Jagdgebieten) die Populationserholung gefördert.
J. Befristung
Die Anforderungen des Befristungsmanagements werden beachtet.
4
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom X. Monat 2018
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
792
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen“.
b) Die Angabe zu § 1a wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Jagdpacht“.
d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Inkrafttreten“.
2. § 1 wird aufgehoben.
3. § 1a wird § 1.
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Tierarten
(Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG)
Folgende Tierarten unterliegen im Land Nordrhein-Westfalen, abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, dem Jagdrecht:
1. Haarwild:
5
Rotwild (Cervus elaphus),
Damwild (Dama dama),
Sikawild (Cervus nippon),
Rehwild (Capreolus capreolus), Muffelwild (Ovis ammon musimon) Schwarzwild (Sus scrofa),
Feldhase (Lepus europaeus), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus), Wildkatze (Felis silvestris),
Fuchs (Vulpes vulpes),
Steinmarder (Martes foina), Baummarder (Martes martes),
Iltis (Mustela putorius),
Hermelin (Mustela erminea),
Mauswiesel (Mustela nivalis),
Dachs (Meles meles),
Fischotter (Lutra lutra),
Waschbär (Procyon lotor),
Marderhund (Nyctereutes procyonoides), Mink (Neovison vison);
2. Federwild:
a) Arten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
b) Nilgans (Alopochen aegyptiaca),
c) Rabenkrähe (Corvus corone) und
d) Elster (Pica pica),
sofern sie in Nordrhein-Westfalen nach der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens *1) regelmäßig brüten.“
*1) Hrsg.: Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 2017; 6. Fassung. Stand: Juni 2016.
6
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Der Jagdgenosse, der die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Jagdgenossenschaftsversammlung an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Als Vorstandsmitglied darf ein Jagdgenosse nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.“
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In begründeten Fällen kann die Mindestpachtdauer nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist, bis auf fünf Jahre abgesenkt werden. Satz 1 wird nicht angewendet auf die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages.“
7. In § 17a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit“ durch die Wörter „ein Schießübungsnachweis“ ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Fußnote 1 wird gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Büchsenmunition“ die Wörter „(mit Ausnahme der Kalibergruppen bis 5,6 mm/.22‘)“ eingefügt und die Fußnote 2 wie folgt gefasst:
„2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“
bb) In Nummer 7 wird das Wort „Querungshilfen“ durch das Wort „Wildquerungshilfen“ und das Wort „Grünbrücken“ durch das Wort „Wildgrünbrücken“ ersetzt.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Baujagd auf Dachse im Naturbau auszuüben;“
dd) Nummer 10 wird aufgehoben.
ee) Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:
„10. zum Anlocken von Wild Tauben- oder Krähenkarussells zu verwenden, sofern keine Attrappen verwendet werden;“
ff) Nummer 12 wird Nummer 11 und der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.
7
gg) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. bei der Jagd auf Schalenwild in der Zeit vom 16. Januar bis 31. Januar die Bewegungsjagd sowie der Hundeeinsatz, hiervon ausgenommen ist die Nachsuche.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „9“ die Angabe „sowie 12“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Unbeschadet des Satzes 1 kann die untere Jagdbehörde das Verbot der Nummer 12 aus den in Satz 1 genannten Gründen für bestimmte Gebiete zeitweise einschränken.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „, beispielsweise die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd zu verbieten“ werden gestrichen.
f) Absatz 5 wird Absatz 4.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten wird nach den Vorschriften des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Die zuständige Stelle bedarf hierzu des Einvernehmens mit der zuständigen unteren Jagdbehörde. § 76 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 15. November 2016 ist entsprechend anzuwenden.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt oder nach Absatz 2 aufgestellt und der Abschussplan im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden ist sowie bei Jagdbezirken in Rotwildgebieten, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer Hegegemeinschaft, der Rotwildsachverständige ins Benehmen gesetzt wurde.“
b) In Absatz 10 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
„Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln von Rot-, Dam- und Sikahirschen ist der Oberkiefer zu belassen. Die untere Jagdbehörde hat die Geweihe oder Hörner sowie Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen.“
8
c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
„(11) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass für das in ihrem Zuständigkeitsbereich im letzten Jahr zur Strecke gekommene Schalenwild das Geweih und der Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Sika- und Damwildes, die Hörner des erlegten Muffelwildes und die Unterkiefer des erlegten weiblichen Rotwildes auf einer allgemeinen Hegeschau vorzuzeigen sind.“
d) Die bisherigen Absätze 11 bis 13 werden die Absätze 12 bis 14. 11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar bis zum 31. März“ durch die Wörter „15. Dezember bis zum 30. April“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „auf“ die Wörter „Schnepfen und“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird an lebendem Wasserwild ausgebildet und geprüft, dürfen
1. flugfähige Stockenten eingesetzt werden und
2. kurzzeitig (maximal 15 Minuten) flugunfähige Stockenten. An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter dient der Auswahl und der Einarbeitung brauchbarer Jagdhunde für die Stöberarbeit auf Schwarzwild und stellt keine Abrichtung an einem anderen lebenden Tier im Sinn von § 3 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes dar.“
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen.“
9
14. § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Vereinigung der Jäger(Abweichung von 37 Abs. 2 BJG)“
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Jägerinnen und Jäger“ durch die Wörter „a) Jägerinnen und Jägern, der ein Fünftel der Jagdscheininhaber im Land Nordrhein-Westfalen angehört, oder
b) Revierjägerinnen und Revierjägern“ ersetzt.
16. § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig.“
17. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „Nachweis seiner besonderen Schießfertigkeit“ durch das Wort „Schießübungsnachweis“ ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe „2, 6, 8, 9, 10 oder 11“ durch die Angabe „2, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.
dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. entgegen § 22 Absatz 10 oder 11 das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner auf Verlangen oder Anordnung nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Absatz 10 Satz 4 nicht führt,“
ee) In Nummer 15 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
ff) Nummer 17 wird aufgehoben. gg) Nummer 17a wird Nummer 17.
hh) Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt gefasst:
10
„18. entgegen § 30 Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet,
19. entgegen § 30 Absatz 3 Jagdhunde an anderem lebenden Wasserwild als flugfähigen oder kurzzeitig flugunfähigen Stockenten ausbildet,“
ii) In Nummer 21 wird die Angabe „ 2 bis 4“ durch die Angabe „2 oder 3“ ersetzt.
jj) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
„22. entgegen § 31 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1, 3 bis 5, 7 oder 12“ durch die Angabe „1, 3 bis 5, 7, 11 oder 12“ ersetzt.
bb) Die Nummer 4b wird die Nummer 4a.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. entgegen § 31 Absatz 5 Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung aussetzt,“
dd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
18. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vereinigungen der Jäger, welche die Voraussetzungen nach § 52 in der Fassung vom (Ausfertigungsdatum eintragen) erfüllen, bleiben als solche anerkannt und bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung. Gemäß
§ 52 in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) bestellte Jägerprüfungsausschussmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer vorgesehenen Bestellung Mitglied des Jägerprüfungsausschusses.“
792
Artikel 2
Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
11
„(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertretung werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Bestellungen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation. Diese kann beispielsweise durch die Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen werden. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen der unteren Jagdbehörde nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „nach Anhörung der Vereinigungen der Jäger“ gestrichen.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von insgesamt fünfhundert Fragen“ gestrichen.
3. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung werden vom Landesamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein- Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben; das im Absatz 2 Nummer 2 genannte Mitglied muss jagdpachtfähig sein. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen dem Landesamt nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
12
b) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. tierisches Protein sowie Mischfuttermittel, die dieses enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen; hiervon ausgenommen sind für Nicht- Wiederkäuer
a) Insekten sowie Protein von verarbeiteten Insekten,
b) Hühnereier und
c) soweit kein Anzeichen für das Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, im betreffenden Jagdbezirk aufgefundenes Fallwild oder Aufbrüche von Wild (mit Ausnahme von Schwarzwild), welches im betreffenden Jagdbezirk zur Strecke gekommen ist, und Körper oder Körperteile von Nutria und Bisam,“
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „halben“ gestrichen.
bb) In Nummer 7 wird nach der Angabe „1:10 000“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zulassen oder die Kirrung einschränken.“
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer
Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden.“
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für Fallen mit Fangmeldesystem gemäß Absatz 1.“
8. Vor § 34 wird die Überschrift zu Kapitel 4 wie folgt gefasst:
„Schießübungsnachweis“
9. § 34 wird wie folgt geändert:
13
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schießübungsnachweis“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit“ durch das Wort „Schießübungsnachweis“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schießnachweis“ durch das Wort „Schießübungsnachweis“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.“
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Nummer“ wird die Angabe „9“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „kontrolliert“ die Wörter „oder Tiere nicht unverzüglich entnimmt“ eingefügt.
c) In Nummer 9 wird die Angabe „34“ durch die Angabe „33“ ersetzt.
11. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild im Freigebiet ohne Abschussplan erlegt werden; Abschussplanung und Abschussdurchführung sind darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika- oder Damwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden.“
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Angabe „31. März 2019“ ersetzt.
13. In Anlage 1 wird in Zeile 20 der Tabelle (Rehwild, Altersklasse 1) in Spalte 4 das Wort „bis“ gestrichen und in Zeile 21 der Tabelle (Rehwild, Altersklasse 2) in Spalte 3, die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
14. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 15. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer I.1. wird die Angabe „L 115, B 258, K 43, K 72, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz,“ gestrichen.
b) Nummer I.2. wird wie folgt gefasst: „2. Königsforst – Wahner Heide
14
Anschlussstelle Bergisch-Gladbach – Bensberg (A 4), A 4, L136, L 84, Kreisgrenze Rhein-Sieg-Kreis/Stadt Köln, A 3 bis AS Lohmar, B484, B56, B8 , nord-östliche Bebauungsgrenze Troisdorf bis K 20, K 20 bis Zaun Camp Spich, Zaun Deutsches Luft- und Raumfahrtzentrum; Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in östlicher Richtung, auf Höhe der Landebahn NO-SW auf 600 m, L 84, Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in nordwestlicher Richtung, L 489, Anschlussstelle Königsforst (A 3), A 3, L73, östliche Bebauungsgrenze Rath, L 358 bis Anschlussstelle Bergisch-Gladbach – Bensberg (A4).“
792
Artikel 3
Änderung der Jagdabgabeverordnung
In § 1 der Jagdabgabeverordnung vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 469) wird die Angabe „45“ durch die Angabe „35“, die Angabe „22,50“ durch die Angabe „17,50“ und die Angabe „12“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
790
Artikel 4
Änderung des Landesforstgesetzes
Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald und“.
2. § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, einschließlich der §§ 70 bis 71, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
791
Artikel 5
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
15
In § 52 Absatz 2 Nummer 5 des Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, werden nach dem Wort „lassen“ die Wörter „, ausgenommen sind Gebrauchshunde in Verwendung“ eingefügt.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Düsseldorf, den X. Monat 2018
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident
Armin Laschet
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula Heinen–Esser
16
Gegenüberstellung
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein- Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesjagdgesetz Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen“.
b) Die Angabe zu § 1a wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Jagdpacht“.
Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Inhaltsübersicht:
§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 1a Ablieferungspflicht von Kennzeichen
§ 2 Tierarten
§ 3 Abrundung der Jagdbezirke
§ 4 Befriedete Bezirke
§ 5 Eigenjagdbezirke
§ 6 Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
§ 7 Jagdgenossenschaft
§ 8 Hegegemeinschaften
§ 9 Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes
§ 10 Jagdpachtfähigkeit
§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern
§ 12 Jagderlaubnis
§ 13 Eintragungen im Jagdschein
§ 14 Anzeige von Jagdpachtverträgen
§ 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen
17
d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 Inkrafttreten“.
2. § 1 wird aufgehoben.
§ 16 Tod des Jagdpächters
§ 17 Jagdschein, Jägerprüfung
§ 17a Gesellschaftsjagd
§ 18 Gemeinschaftshaftpflichtversicherung
§ 19 Sachliche Verbote
§ 20 Örtliche Verbote
§ 21 Jagdgatter
§ 22 Abschussregelung
§ 23 Abschussverbot
§ 24 Jagd- und Schonzeiten
§ 25 Inhalt des Jagdschutzes
§ 26 Jagdschutzberechtigte
§ 27 Jägernotweg
§ 28 Jagdeinrichtungen
§ 28a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
§ 29 Wildfolge
§ 30 Jagdhunde
§ 31 Aussetzen von Wild
§ 32 Schadensersatzpflicht
§ 33 Schutzvorrichtungen
§ 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden § 35 Vorverfahren
§ 36 Wildschadenschätzer
§ 37 Termin am Schadensort
§ 38 Gütliche Einigung
§ 39 Schadensfeststellung
§ 40 Kosten des Vorverfahrens
§ 41 Gerichtliches Nachverfahren
§ 42 (entfallen)
§ 43 (entfallen)
§ 44 (entfallen)
§ 45 Ermächtigungen
§ 46 Jagdbehörden
§ 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft § 48 Sachliche Zuständigkeit
§ 49 (entfallen)
§ 50 Auskunftspflicht
§ 51 Jagdbeiräte
§ 52 Vereinigung der Jäger
§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
§ 54 Beirat bei der Forschungsstelle
§ 55 Bußgeldvorschriften
§ 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße, Verbot der Jagdausübung, Einziehung
§ 57 Gebühren, Jagdabgabe
§ 58 (aufgehoben)
§ 59 Übergangsbestimmungen
§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Ziele des Gesetzes
(Ergänzend zu § 1 BJG)
18
(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, ergänzen oder von diesem im Sinne des Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes abweichen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die artenreiche Wildbestände aus vernünftigem Grund nachhaltig und tierschutzgerecht nutzt und die natürlichen Wildtierlebensräume erhält und verbessert.
(3) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,
1. die jagdlichen Interessen mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung, auszugleichen,
2. die Jagd unter Berücksichtigung des Tierschutzes, insbesondere der Vermeidung von unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden von Tieren, auszuüben,
3. den Wildbestand in seinem natürlichen Artenreichtum gesund zu erhalten, bestandsgefährdete Wildarten zu schützen und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern und
4. den Wildbestand so zu bewirtschaften, dass das Ziel, artenreiche, sich natürlich verjüngende Wälder, ermöglicht wird.
(4) Werden in einem Jagdbezirk die Ziele sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in besonderer Weise umgesetzt, kann der Bezirk von der obersten Jagdbehörde als Referenzbezirk anerkannt werden. Das für das Jagdwesen zuständige
19
3.§1awird§1.
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Tierarten
(Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG)
Folgende Tierarten unterliegen im Land Nordrhein-Westfalen, abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, dem Jagdrecht:
1. Haarwild:
Rotwild (Cervus elaphus),
Damwild (Dama dama),
Sikawild (Cervus nippon),
Rehwild (Capreolus capreolus), Muffelwild (Ovis ammon musimon) Schwarzwild (Sus scrofa),
Feldhase (Lepus europaeus), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus), Wildkatze (Felis silvestris),
Fuchs (Vulpes vulpes), Steinmarder (Martes foina), Baummarder (Martes martes),
Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Anerkennung nach Satz 1 zu regeln.
§ 1a Ablieferungspflicht von Kennzeichen
(Zu § 1 Abs. 6 BJG)
Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes unverzüglich abzuliefern.
§ 2 Tierarten
(Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG)
Folgende Tierarten unterliegen im Lande Nordrhein-Westfalen abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht:
1. Haarwild:
Wisent (Bison bonasus),
Rotwild (Cervus elaphus),
Damwild (Dama dama),
Sikawild (Cervus nippon),
Rehwild (Capreolus capreolus), Muffelwild (Ovis ammon musimon) Schwarzwild (Sus scrofa),
Feldhase (Lepus europaeus), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus), Fuchs (Vulpes vulpes),
Steinmarder (Martes foina),
Iltis (Mustela putorius),
Hermelin (Mustela erminea),
20
Iltis (Mustela putorius),
Hermelin (Mustela erminea),
Mauswiesel (Mustela nivalis),
Dachs (Meles meles),
Fischotter (Lutra lutra),
Waschbär (Procyon lotor),
Marderhund (Nyctereutes procyonoides), Mink (Neovison vison);
2. Federwild:
a) Arten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes,
b) Nilgans (Alopochen aegyptiaca), c) Rabenkrähe (Corvus corone) und d) Elster (Pica pica),
sofern sie in Nordrhein-Westfalen nach der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein- Westfalens *1) regelmäßig brüten.“
Dachs (Meles meles),
Waschbär (Procyon lotor),
Marderhund (Nyctereutes procyonoides), Mink (Neovison vison);
2. Federwild:
Rebhuhn (Perdix perdix),
Fasan (Phasianus colchicus), Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo), Ringeltaube (Columba palumbus), Höckerschwan (Cygnus olor), Graugans (Anser anser), Kanadagans (Branta canadensis), Nilgans (Alopochen aegyptiacus), Stockente (Anas platyrhynchos), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Rabenkrähe (Corvus corone), Elster (Pica pica).
*1) Hrsg.: Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 2017; 6. Fassung. Stand: Juni 2016.
21
§ 7 Jagdgenossenschaft
(Zu § 9 BJG)
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Satzung muß insbesondere festlegen 1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft, 2. das Gebiet der Jagdgenossenschaft,
3. die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können, wobei der Festsetzungsbeschluss und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten müssen,
4. unter Beachtung des Teils VI der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung,
5. die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstandes,
6. die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.
(4) Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen, die ihnen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe hervorgehen.
(5) Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung beschlossen, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Absatz 2
22
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Der Jagdgenosse, der die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Jagdgenossenschaftsversammlung an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Als Vorstandsmitglied darf ein Jagdgenosse nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.“
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
(6) Der Jagdvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Rat der Gemeinde; § 41 Absatz 3 und 63 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so nimmt der Rat der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt, im Benehmen mit den anderen beteiligten Gemeinden die Geschäfte wahr. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.
(8) Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert oder macht die angegliederte Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Genossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden Absatz7 sowie die Vorschriften des § 9 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Angliederungsgenossenschaft nicht.
§ 9 Jagdpacht
(Zu § 11 Abs. 2 BJG, abweichend zu § 11 Abs. 4 BJG)
(1) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag eines Beteiligten im Einzelfalle genehmigen,
23
6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In begründeten Fällen kann die Mindestpachtdauer nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist, bis auf fünf Jahre abgesenkt werden. Satz 1 wird nicht angewendet auf die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages.“
7. In § 17a Absatz 3 Satz 1werden die Wörter „der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit“ durch die Wörter „ein Schießübungsnachweis“ ersetzt.
daß bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 250 ha Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil von Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Größe von 250 ha, nicht unterschreitet.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes soll die Pachtdauer mindestens fünf Jahre betragen.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Fußnote 1 wird gestrichen.
§ 17 a Gesellschaftsjagd
(Zu § 16 Abs. 3 BJG)
(1) Gesellschaftsjagden sind Jagden, an denen mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken.
(2) Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln.
§ 19 Sachliche Verbote1
(Ergänzend zu § 19 BJG)
24
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Büchsenmunition“ die Wörter „(mit Ausnahme der Kalibergruppen bis 5,6 mm/.22‘)“ eingefügt und die Fußnote 2 wie folgt gefasst:
„2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“
bb) In Nummer 7 wird das Wort „Querungshilfen“ durch das Wort „Wildquerungshilfen“ und das Wort „Grünbrücken“ durch das Wort „Wildgrünbrücken“ ersetzt.
(1) In Ergänzung des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist verboten:
1. mit Schrot oder Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der Fangschuss;
2. die Jagd mit Vorderladerwaffen, Bolzen oder Pfeilen;
3. bei der Jagd Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden;2
4. mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben;
5. auf Rehwild und gestreifte Schwarzwildfrischlinge (noch nicht einjährige Stücke) mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
6. Wild, ausgenommen Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang;
7. die Jagdausübung und das Errichten von Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd im Umkreis von 300 Metern von der Mitte von Querungshilfen (Wildunterführungen und Grünbrücken); von dem Verbot der Jagdausübung ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche
8. die Baujagd auf Füchse oder auf Dachse
a) im Naturbau und b) im Kunstbau
auszuüben;
9. Wild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind; dieses Verbot gilt nicht, soweit die
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Baujagd auf Dachse im Naturbau auszuüben;“
25
dd) Nummer 10 wird aufgehoben.
ee) Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:
„10. zum Anlocken von Wild Tauben- oder Krähenkarussells zu verwenden, sofern keine Attrappen verwendet werden;“
ff) Nummer 12 wird Nummer 11 und der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.
gg) Folgende Nummer 12 wird angefügt: „12. bei der Jagd auf Schalenwild in der Zeit vom 16. Januar bis 31. Januar die Bewegungsjagd sowie der Hundeeinsatz, hiervon ausgenommen ist die Nachsuche.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „9“ die Angabe „sowie 12“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Unbeschadet des Satzes 1 kann die untere Jagdbehörde das Verbot der Nummer 12 aus den in Satz 1 genannten Gründen für bestimmte Gebiete zeitweise einschränken.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben;
10. die Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd (jagdliches Zusammenwirken von bis zu vier Personen);
11. elektrischen Strom zum Anlocken von Wild zu verwenden;
12. das Töten von Katzen.
(2) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken. Sie entscheidet ferner über die staatliche Anerkennung eines Fachinstituts im Sinne des § 19 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes.
(3) Abweichend vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 8 Buchstabe b kann die zuständige untere Jagdbehörde zum Schutz der Tierwelt auf Basis einer von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung erarbeiteten und regelmäßig fortzuschreibenden Gebietskulisse jeweils für deren Gültigkeitsdauer zeitweise die Baujagd im Kunstbau erlauben.
(4) Das Ministerium wird gemäß § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes und aufgrund des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes ermächtigt, nach Anhörung
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „, beispielsweise die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd zu verbieten“ werden gestrichen.
26
f) Absatz 5 wird Absatz 4.
des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verbote des Absatzes 1 und des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken, beispielsweise die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd zu verbieten.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes nicht genügen, zu verbieten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd zu bestimmen.
§ 20 Örtliche Verbote (Zu § 20 Abs. 2 BJG)
(1) Die Jagdausübung in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten hat sich nach Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten. Die Ausübung der Jagd in diesen Schutzgebieten wird nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. § 76 des Landesnaturschutzgesetzes, findet entsprechende Anwendung.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten und in Nationalparken durch ordnungsbehördliche Verordnung regeln, die im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung zu veröffentlichen ist.
(3) Führen jagdliche Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten wird nach den Vorschriften des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Die zuständige Stelle bedarf hierzu des Einvernehmens mit der zuständigen unteren Jagdbehörde. § 76 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 15. November 2016 ist entsprechend anzuwenden.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
27
10. § 22 wird wie folgt geändert:
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
§ 22 Abschussregelung
(Zu § 21 BJG)
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde abweichend von § 21 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes einen Abschussplan für Schalenwild (ausgenommen Schwarz- und Rehwild), zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht, bei männlichem Schalenwild auch nach Klassen, einzureichen. Der Abschussplan ist jeweils zum 1. April des Jahres, in dem der bisherige Abschussplan ausläuft, einzureichen. § 21 Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Hegegemeinschaften für mehrere Jagdbezirke in ihrem Bereich oder Teilbereichen einen Gesamtabschussplan aufstellen und bei der unteren Jagdbehörde einreichen.
(3) Der Abschussplan wird mit einer Geltungsdauer von einem Jagdjahr bestätigt oder festgesetzt. In Nationalparks kann abweichend von Satz 1 ein Abschussplan mit einer Geltungsdauer von drei Jagdjahren bestätigt werden (Periodenabschussplan). Im Einzelfall kann die untere Jagdbehörde auf Antrag einer Hegegemeinschaft einen Periodenabschussplan bestätigen oder festsetzen.
(4) Ein Abschussplan, den die oder der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, ist von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde und im Benehmen mit dem Jagdbeirat (§ 51) zu bestätigen, wenn
a) der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht und das Ergebnis des Verbissgutachtens gemäß Absatz 5 berücksichtigt,
b) bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter aufgestellt worden ist und
c) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt oder nach Absatz 2 aufgestellt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt
a) Absatz 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt oder nach Absatz 2 aufgestellt und der Abschussplan im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden ist sowie bei Jagdbezirken in Rotwildgebieten, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer Hegegemeinschaft, der Rotwildsachverständige ins Benehmen gesetzt wurde.“
28
worden sind.
(5) Zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die Forstbehörde in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder (Verbissgutachten) zu erstellen.
(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Die Festsetzung hat so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestandes auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. Die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken sind angemessen zu berücksichtigen.
(7) Die in bestätigten oder festgesetzten Abschussplänen für weibliches Schalenwild und für Kälber festgesetzten Abschüsse gelten als Mindestabschüsse; sie können bis zu 20 Prozent überschritten werden. Der Abschussplan für Muffelwild ist ein Mindestabschussplan. Der fristgerecht eingereichte Abschussplan gilt für Schmaltiere und Schmalspießer in Höhe des bestätigten oder festgesetzten Abschusses des Vorjahres als genehmigt, wenn die untere Jagdbehörde am 1. Mai den Abschussplan nicht bestätigt oder festgesetzt hat.
(8) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Liste sind innerhalb eines Monats vorzunehmen. Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.
(9) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich zum
29
b) In Absatz 10 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
„Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln von Rot-, Dam- und Sikahirschen ist der Oberkiefer zu belassen. Die untere Jagdbehörde hat die Geweihe oder Hörner sowie Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen.“
c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
„(11) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass für das in ihrem Zuständigkeitsbereich im letzten Jahr zur Strecke gekommene Schalenwild das Geweih und der Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Sika- und Damwildes, die Hörner des erlegten Muffelwildes und die Unterkiefer des erlegten weiblichen Rotwildes auf einer allgemeinen Hegeschau vorzuzeigen sind.“
d) Die bisherigen Absätze 11 bis 13 werden die Absätze 12 bis 14.
15. November eines jeden Jahres eine Abschussmeldung über das erlegte Rotwild vorzulegen.
(10) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde das Geweih des erlegten männlichen Rotwildes und den Unterkiefer des erlegten männlichen und weiblichen Rotwildes innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln ist der Oberkiefer zu belassen. Die untere Jagdbehörde hat die Geweihe und Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen. Die untere Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten bestimmter Jagdbezirke nach Anhörung des Jagdbeirates aufgeben, den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans für Schalenwild (ausgenommen Reh- und Schwarzwild) durch Vorlage der erlegten Tierkörper oder Teilen davon innerhalb einer bestimmten Frist an bestimmten Stellen zu führen.
(11) Erfüllt die oder der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplans nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen. Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen angemessenes Schussgeld der Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(12) Das Ministerium wird ermächtigt, nach
30
11. § 25 wird wie folgt geändert:
Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung
1. Schalenwild in Klassen einzuteilen und Abschussanteile sowie Grundsätze für den Abschuss in den einzelnen Klassen festzulegen,
2. aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Verbreitungsgebiete für Schalenwild (Verbreitungsgebiete und Freigebiete) und die zulässige Wilddichte festzulegen,
3. vorzuschreiben, dass für den Abschussplan, die Streckenliste, die jährliche Streckenmeldung und die Abschussmeldung für Rotwild bestimmte Muster oder Verfahren zu verwenden sind.
(13) § 3 Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 25 Inhalt des Jagdschutzes
(Zu §§ 23, 28 Abs. 5 BJG)
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf Schalenwild nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gefüttert werden. Außerhalb dieser Zeit ist die Fütterung von Niederwild nur unter Benutzung von Fütterungseinrichtungen zulässig, die eine Futteraufnahme durch Schalenwild ausschließen. Zur Fütterung dürfen Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte nicht verwendet werden. Wildäcker gelten nicht als Fütterung. Auf Schalenwild, das in Jagdgattern (§ 21 Abs. 4) gehalten wird, findet Satz 1 keine Anwendung.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung im Interesse der Wildschadenverhütung, der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, der Abschusserfüllung, der Vermeidung ökologischer Beeinträchtigungen und zur Verhinderung von Missbräuchen Vorschriften über die Fütterung und Kirrung von Wild zu
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar bis zum 31. März“ durch die Wörter „15. Dezember bis zum 30. April“ ersetzt.
31
erlassen. Dabei kann es insbesondere Futter- und Kirrmittel sowie Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorschreiben oder ausschließen und Beschränkungen über die Regelung in Absatz 2 hinaus festlegen. Ferner kann die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher geregelt werden.
(4) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen;
2. Hunde außerhalb der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers abzuschießen, wenn
a) diese Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen,
b) es sich um keine Blinden-, Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, soweit sie als solche kenntlich sind und solange
c) andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, sich bei Ausübung des Jagdschutzes im Sinne von Absatz 4 auf Verlangen durch Vorzeigen eines Jagdschutzausweises auszuweisen, es sei denn, daß ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Jagdschutzausweis wird von der zuständigen unteren Jagdbehörde für die Dauer der Jagdausübungsberechtigung ausgestellt.
(6) Die Befugnis nach Absatz 4 Nr. 2 steht mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten auch dem Jagdgast zu. Übt dieser die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies
32
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „auf“ die Wörter „Schnepfen und“ eingefügt.
nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis nach Satz 1 eingetragen ist.
(7) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt die erforderlichen Anordnungen treffen, um das Auftreten oder die Ausbreitung von Wildseuchen zu verhindern. Tiergesundheitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 30 Jagdhunde
(1) Bei der Such- und Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
(2) Werden Jagdhunde im Rahmen von Bewegungsjagden eingesetzt und überjagen sie die Reviergrenze (überjagende Hunde), stellt dies keine Störung der Jagdausübung dar, wenn die betroffenen Jagdbezirksinhaberinnen oder Jagdbezirksinhaber vor der Bewegungsjagd unterrichtet worden sind, zumutbare Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen wurden und in dem betreffenden Revier, in dem die Bewegungsjagd stattfindet, nicht mehr als drei Bewegungsjagden im Jagdjahr durchgeführt werden.
(3) Wird am lebenden Wasserwild ausgebildet und geprüft, dürfen nur flugfähige Stockenten eingesetzt werden. An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden.
(4) Bei der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden in Schliefenanlagen darf der Jagdhund auf der Duftspur eines lebenden Fuchses arbeiten. Die Ausbildung unmittelbar am lebenden Fuchs ist verboten.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird an lebendem Wasserwild ausgebildet und geprüft, dürfen
1. flugfähige Stockenten eingesetzt werden und
2. kurzzeitig (maximal 15 Minuten) flugunfähige Stockenten.
An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden.“
33
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter dient der Auswahl und der Einarbeitung brauchbarer Jagdhunde für die Stöberarbeit auf Schwarzwild und stellt keine Abrichtung an einem anderen lebenden Tier im Sinn von § 3 Nummer 7 des Tierschutzgesetzes dar.“
13. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und
§ 31 Aussetzen von Wild (Zu § 28 Abs. 3 und 4 BJG)
(1) Als fremd gelten Tierarten, die beim Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes freilebend nicht heimisch waren.
(2) Das Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn ist nur mit schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen eine Störung des biologischen Gleichgewichtes und eine Schädigung der Landeskultur sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.
(3) Das Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Interessen der Landeskultur nicht entgegenstehen, insbesondere unverhältnismäßig hohe Wildschäden nicht zu erwarten sind und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat.
(4) Das Aussetzen heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn biotopverbessernde
34
Anzahl des ausgesetzten heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen.“
Hegemaßnahmen für die auszusetzende Wildart nachgewiesen wurden und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat. Satz 1 gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.
(5) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, früher als vor dem nächsten Kalenderjahr nach Auswilderung von Fasanen und Stockenten diese zu bejagen. Das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind; diese dürfen nicht später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildart ausgesetzt werden.
(6) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrig ausgesetztes Schalenwild unabhängig von den Schonzeiten unter Beachtung des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unverzüglich zu erlegen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde für deren oder dessen Rechnung das verbotswidrig ausgesetzte Schalenwild erlegen lassen. Das erlegte Schalenwild ist gegen angemessenes Schussgeld der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
§ 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden
(Zu § 34 BJG)
(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt abweichend von § 34 des Bundesjagdgesetzes, wenn die oder der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei
14. § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
35
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Vereinigung der Jäger(Abweichung von 37 Abs. 2 BJG)“
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Jägerinnen und Jäger“ durch die Wörter „a) Jägerinnen und Jägern, der ein Fünftel der Jagdscheininhaber im Land Nordrhein- Westfalen angehört, oder
b) Revierjägerinnen und Revierjägern“ ersetzt.
Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie oder er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen.
(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.
§ 52 Vereinigung der Jäger
(Zu § 37 Abs. 2 BJG)
(1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen und Jägern als rechtsfähiger Verein nach, dass sie
1. nach ihrer Satzung schwerpunktmäßig das Jagdwesen fördert oder als gemeinnützig (§ 52 der Abgabenordnung) anerkannt ist und das Jagdwesen schwerpunktmäßig in ihrer praktischen Tätigkeit fördert,
2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist und
3. ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße sowie praktische Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,
so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Vereinigung der Jäger anzuerkennen.
(2) Die zuständige Behörde hat den Vereinigungen der Jäger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt werden kann oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen ist. Die Vereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, daß ein Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze
36
16.§ 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige). Diese sind ehrenamtlich tätig.“
17. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 55 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. absichtlich das berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen von Wild
der Waidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen werden soll.
§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) als Fachbereich beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW geführt.
(2) Die nachfolgenden Aufgaben der Forschungsstelle werden aus Mitteln der Jagdabgabe gefördert, soweit sie die Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen besonders berücksichtigen:
1. Die Erforschung
a) der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes,
b) der Wildkrankheiten sowie der Möglichkeiten ihrer Bekämpfung,
c) von neuen Möglichkeiten der Jagdausübung auch zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden und
2. die Darstellung durch Wort, Schrift und Bild zur Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses der Jägerschaft über das Wild, seine Lebensräume und das Jagdwesen.
37
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
2. entgegen § 1a bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild vorgefundene Kennzeichen nicht rechtzeitig bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes abliefert,
3. entgegen § 12 Abs. 3 oder 5 die Erteilung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
4. entgegen § 12 Abs. 7 als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd ausübt, ohne den Jagderlaubnisschein mit sich zu führen,
5. entgegen § 12 Abs. 9 einer vollziehbaren Verfügung der unteren Jagdbehörde zuwiderhandelt,
6. entgegen § 13 Abs. 2 der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheins die Größe der Fläche nicht richtig angibt,
7. entgegen § 13 Abs. 3 oder 4 der unteren Jagdbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Abschluß des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Fläche mitteilt, auf der ihm die Ausübung des Jagdrechts zusteht, oder nicht den Nachweis über die Verpachtung entsprechender Flächen des Eigenjagdbezirkes führt,
8. entgegen § 14 Satz 1 die Änderung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb eines Monats der unteren Jagdbehörde anzeigt,
9. entgegen § 17a Absatz 3 an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne über einen aktuellen Nachweis seiner besonderen Schießfertigkeit zu verfügen.
10. den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 2, 6, 8, 9, 10 oder 11 zuwiderhandelt.
11. entgegen § 21 Abs. 1 Jagdbezirke oder
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „Nachweis seiner besonderen Schießfertigkeit“ durch das Wort „Schießübungsnachweis“ ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe „2, 6, 8, 9, 10 oder 11“ durch die Angabe „2, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.
behindert,
38
dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. entgegen § 22 Absatz 10 oder 11 das Geweih oder die Hörner und den Unterkiefer des erlegten männlichen Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawildes und weiblichen Rotwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur die Hörner auf Verlangen oder Anordnung nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Absatz 10 Satz 4 nicht führt,“
11a. entgegen § 21 Abs. 7 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,
12. entgegen § 22 Absatz 10 das Geweih oder den Unterkiefer des erlegten Rotwildes auf Verlangen nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Satz 4 nicht führt.
12a. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 beim sofortigen Erlegen von Wild den Abschuss der unteren Jagdbehörde nicht oder nicht unverzüglich mitteilt oder das Wild auf Verlangen nicht vorzeigt,
13. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der dort genannten Zeiten füttert,
14. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Fütterungseinrichtungen nicht benutzt,
15. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 4 Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte verfüttert,
16. entgegen § 25 Abs. 4 Nr. 1 der Aufforderung eines Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt,
17. entgegen § 25 Abs. 7 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der unteren Jagdbehörde zur Verhinderung des Auftretens oder der Ausbreitung von Wildseuchen nicht nachkommt,
17a. entgegen § 28 Abs. 2 innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes Einrichtungen für die Ansitzjagd errichtet oder Fütterungen oder Kirrungen anlegt, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung
ee) In Nummer 15 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
ff) Nummer 17 wird aufgehoben.
gg) Nummer 17a wird Nummer 17.
Teile von Jagdbezirken eingattert,
39
hh) Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt gefasst:
„18. entgegen § 30 Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet,
19. entgegen § 30 Absatz 3 Jagdhunde an anderem lebenden Wasserwild als flugfähigen oder kurzzeitig flugunfähigen Stockenten ausbildet,“
ii) In Nummer 21 wird die Angabe „ 2 bis 4“ durch die Angabe „2 oder 3“ ersetzt.
jj) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
„22. entgegen § 31 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1, 3 bis 5, 7 oder 12“ durch die Angabe „1, 3 bis 5, 7, 11 oder 12“ ersetzt.
18. entgegen § 30 Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild oder bei der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet.
19. entgegen § 30 Absatz 3 Jagdhunde an anderem lebendem Wasserwild als flugfähigen Stockenten ausbildet.
20. entgegen § 30 Absatz 4 einen Jagdhund unmittelbar am lebenden Fuchs in einer Schliefenanlage ausbildet,
21. entgegen § 31 Absatz 2 bis 4 Wild ohne schriftliche Genehmigung in der freien Wildbahn aussetzt,
22. entgegen § 31 Absatz 5 Stockenten oder Fasane bejagt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 oder 12 zuwiderhandelt,
2. einem gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot für die Ausübung der Jagd in Schutzgebieten zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. entgegen § 22 Absatz 8 keine Streckenliste führt, die Eintragungen in die Streckenliste nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, die Streckenliste der unteren Jagdbehörde auf Verlangen nicht zur Einsicht vorlegt oder die jährliche Jagdstrecke der unteren Jagdbehörde nicht rechtzeitig anzeigt,
4. entgegen § 22 Absatz 9 der unteren Jagdbehörde die Abschussmeldung über das erlegte Rotwild nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4b entgegen § 28a Absatz 2 als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich
bb) Die Nummer 4b wird die Nummer 4a.
getroffen worden ist,
40
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. entgegen § 31 Absatz 5 Fasanen und Stockenten später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung aussetzt,“
dd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
5. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 5 das Erlegen von Schalenwild im benachbarten Jagdbezirk nicht rechtzeitig anzeigt oder anderes Wild entgegen Satz 6 nicht abliefert
6. entgegen § 29 Abs. 3 es unterläßt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder seinem Vertreter rechtzeitig anzuzeigen oder dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten von Jagdbezirken unter Führung der Schusswaffe nicht gestattet,
7. Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt,
8. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 59 Übergangsbestimmungen
(1) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesjagdgesetzes Abrundungen von Jagdbezirken bestanden, bleiben sie aufrechterhalten, bis sie durch Fristablauf enden oder durch Entscheidung der zuständigen Jagdbehörde (§ 3 Abs. 5) abgeändert oder aufgehoben werden.
(2) § 19 Absatz 1 Nummer 3 ist mit Ausnahme von Kleinkaliberpatronen (5,6 mm) erst ab dem 1. April 2016 und in Bezug auf Kleinkaliberpatronen (5,6 mm) erst ab dem 1. April 2018 anzuwenden.
18. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vereinigungen der Jäger, welche die Voraussetzungen nach § 52 in der Fassung vom (Ausfertigungsdatum eintragen) erfüllen, bleiben als solche anerkannt und bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung. Gemäß
§ 52 in der Fassung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 der Landesjagdgesetzdurchführungs- verordnung vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) bestellte Jägerprüfungsausschussmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer vorgesehenen
anzeigt,
41
Bestellung Mitglied des Jägerprüfungsausschusses.“
792
Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnun g vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung der Landesjagd- gesetzdurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
(Landesjagdgesetzdurchführungs- verordnung – DVO LJG-NRW)
§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1. einem Vertreter der unteren Jagdbehörde, 2. dem Jagdberater oder dessen Vertreter und
3. drei jagdpachtfähigen (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz) Jägern, von denen unter Berücksichtigung des Mitglieds nach Nummer 2 mindestens einer die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben muss. An diese Stelle kann ein Berufsjäger treten.
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertreter werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bestellungen nach Absatz 2 Nummer 3 erfolgen auf Vorschlag der Vereinigungen der Jäger. Die Vereinigungen der Jäger stellen durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch die Durchführung von Fortbildungen und die Ausstellung entsprechender Teilnahmebescheinigungen, sicher, dass die vorgeschlagenen Mitglieder über die
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertretung werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Bestellungen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation. Diese kann
42
beispielsweise durch die Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen werden. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen der unteren Jagdbehörde nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „nach Anhörung der Vereinigungen der Jäger“ gestrichen.
erforderliche Sachkenntnis verfügen. Eine auch mehrmalige Wiederbestellung ist möglich.
(5) Die untere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes nach Absatz 2 Nummer 3 aus wichtigem Grund nach Anhörung der Vereinigungen der Jäger widerrufen.
(6) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Ergibt sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die untere Jagdbehörde den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter, der Vertreter der unteren Jagdbehörde und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
§ 5 Schriftliche Prüfung
(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 je 25 Fragen anhand eines Fragebogens den Bewerbern zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Der Fragebogen ist so zu gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen vorgegebener Antworten möglich ist.
(2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der obersten Jagdbehörde landeseinheitlich erstellt. Die Fragen sind dem unter www.jaegerpruefungsfragen.nrw.de veröffentlichten Fragenkatalog von insgesamt fünfhundert Fragen zu entnehmen.
(3) Die oberste Jagdbehörde übersendet den Fragebogen in ausreichender Zahl mit einer Musterlösung den unteren Jagdbehörden in einem verschlossenen Umschlag. Der Umschlag darf erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung von der Aufsicht
2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von insgesamt fünfhundert Fragen“ gestrichen.
43
3. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung werden vom Landesamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben; das im Absatz 2 Nummer 2 genannte Mitglied muss jagdpachtfähig sein. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung, der längstens zwei Stunden dauern soll, findet unter Aufsicht von mindestens zwei von dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Ausschusses statt.
(5) Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.
§ 13 Prüfungsausschuss
(1) Das Landesamt bildet mindestens einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. drei Vertretern der Falknerei,
2. einem Vertreter der Jägerschaft und 3. einem Vertreter der Vogelkunde.
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Landesamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 2 nach Anhörung der Vereinigungen der Jäger, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nummer 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Die Vorsitzende soll dem Personenkreis nach Absatz 2 Nummer 1 angehören.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,
in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden.
44
von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen dem Landesamt nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird das Wort „und“ angefügt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
(7) Das Landesamt kann die Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 15 Zulassung
(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens einen Monat vor dem Termin beim Landesamt einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
2. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr und
3. der Nachweis über die nach § 11 Absatz 5 oder § 19 Absatz 2 bestandene Jägerprüfung.
Das Landesamt kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.
(3) Zu der Prüfung dürfen vom Landesamt nicht zugelassen werden:
1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss.
(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für die mündliche Prüfung bekanntzugeben. Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.
§ 27 Verbote
(1) Verboten ist,
45
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
1. Schalenwild außer Schwarzwild an Lockfütterungen (Kirrungen) zu erlegen,
2. Schalenwild in einem Umkreis von 400 Metern von Fütterungen zu erlegen.
(2) Über die Beschränkungen des § 25 Absatz 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus ist verboten,
1. Schalenwild außer Schwarzwild durch Ausbringen von Futter- oder Kirrmitteln anzulocken (kirren),
2. Schwarzwild zu füttern, außer nach Feststellung einer Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde,
3. Schwarzwild in anderer Weise als in § 28 dieser Verordnung festgelegt zu kirren oder zu füttern,
4. Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu,
5. Futter- oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen,
6. zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu oder Anwelksilage zu verwenden,
7. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe an Wild zu verabreichen, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlasst oder genehmigt worden ist; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden,
8. tierische Fette und tierisches Eiweiß sowie Futtermittel, die diese Stoffe enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen,
b) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. tierisches Protein sowie Mischfuttermittel, die dieses enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen; hiervon ausgenommen sind für Nicht-Wiederkäuer
a) Insekten sowie Protein von verarbeiteten Insekten,
46
b) Hühnereier und
c) soweit kein Anzeichen für das Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, im betreffenden Jagdbezirk aufgefundenes Fallwild oder Aufbrüche von Wild (mit Ausnahme von Schwarzwild), welches im betreffenden Jagdbezirk zur Strecke gekommen ist, und Körper oder Körperteile von Nutria und Bisam,“
b) Dem Absatz 2 Nummer 8 werden nach dem Wort „einzusetzen“ folgende Wörter angefügt:
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. Wildäcker (landwirtschaftlich bearbeitete Flächen mit jährlicher Neubestellung) im Wald anzulegen.
§ 28 Kirrung und Fütterung von Schwarzwild
(1) Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn
1. im Jagdbezirk oder -revier nicht mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird,
2. keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden,
3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird,
4. die Menge des Kirrmittels zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als einen halben Liter je Kirrstelle beträgt,
5. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt,
6. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist, und
7. die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:5 000 oder 1:10 000 und im WGS 84 Koordinatensystem nach Längen- und Breitengrad jeweils in Grad und Bogenminuten mit drei Dezimalstellen vorher angezeigt worden sind.
(2) Die Fütterung von Schwarzwild in Notzeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. § 25 Absatz 2 Satz 2 LJG-
aa) In Nummer 4 wird das Wort „halben“ gestrichen.
bb) In Nummer 7 wird nach der Angabe „1:10 000“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
47
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zulassen oder die Kirrung einschränken.“
7. § 32 wird wie folgt geändert:
(3) Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder der Wildhege die Kirrung einschränken.
§ 32 Fangmethoden
(1) Fallen für den Lebendfang müssen
a) so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird,
b) dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und
c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch).
(2) Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl und Art der Fallen, 2. Kennzeichen der Fallen,
3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.
Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.
(3) Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.
(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem
a) Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden.“
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für Fallen mit
NRW bleibt unberührt.
48
Fangmeldesystem gemäß Absatz 1.“
8. Vor § 34 wird die Überschrift zu Kapitel 4 wie folgt gefasst:
„Schießübungsnachweis“
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schießübungsnachweis“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter„Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit“ durch das Wort „Schießübungsnachweis“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schießnachweis“ durch das Wort „Schießübungsnachweis“ ersetzt.
Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen.
Kapitel 4 Schießnachweis
§ 34 Schießnachweis
(1) Für die Teilnahme an Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit (§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zu verlangen. Hierfür ist alternativ vorzulegen:
1. ein Übungsnachweis. Es ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
2. eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat.
(2) Für den Schießnachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. Es sind auf dem Schießstand
a) drei Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz- Verbandes (laufender Keiler),
b) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, stehend, freihändig und
c) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, sitzend
abzugeben oder
2. es sind im Schießkino
a) drei Schüsse stehend, freihändig auf flüchtiges Schwarzwild,
b) drei Schüsse stehend, freihändig auf ein
49
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.“
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) drei Schüsse sitzend auf ein stehendes Stück Schwarzwild
abzugeben.
(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber durchzuführen und kann als Ganzes wiederholt werden.
(4) Der Schießnachweis nach Absatz 2 Nummer 1 gilt als erbracht, wenn mindestens 50 Ringe erreicht wurden; es zählen nur die Ringe „8“, „9“ und „10“ mit der Erweiterung, dass die Ringe „5“ und „3“ nach vorne, in Laufrichtung, als „8“ gezählt werden. Der Schießnachweis nach Absatz 2 Nummer 2 gilt als erbracht, wenn mindestens fünf Gesamttrefferpunkte erreicht wurden. Für vergleichbare Treffer nach Satz 1 wird ein Punkt vergeben.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 9 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot des § 27 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
3. entgegen § 29 die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis einer Fangjagdqualifikation zu besitzen,
4. entgegen § 30 verbotene Fanggeräte verwendet,
5. entgegen § 31 Absatz 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
6. entgegen § 32 Absatz 2 die Lebendfangfallen der unteren Jagdbehörde
10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Nummer“ wird die Angabe „9“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
stehendes Stück Schwarzwild und
50
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „kontrolliert“ die Wörter „oder Tiere nicht unverzüglich entnimmt“ eingefügt.
c) In Nummer 9 wird die Angabe „34“ durch die Angabe „33“ ersetzt.
11. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild im Freigebiet ohne Abschussplan erlegt werden; Abschussplanung und Abschussdurchführung sind darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika- oder Damwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden.“
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Angabe „31. März 2019“ ersetzt.
13. In Anlage 1 wird in Zeile 20 der Tabelle (Rehwild, Altersklasse 1) in Spalte 4 das Wort „bis“ gestrichen und in Zeile 21 der Tabelle (Rehwild, Altersklasse 2) in Spalte 3, die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
14. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
15. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer I.1. wird die Angabe „L 115, B 258, K 43, K 72, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz,“ gestrichen.
7. entgegen § 32 Absatz 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt,
8. entgegen § 32 Absatz 4 Fallen nicht kontrolliert,
9. entgegen § 34 Absatz 1 verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen nicht beseitigt.
§ 43 Bejagung in den Freigebieten
In Freigebieten sind Abschussplanung, Abschussfestsetzung und Abschussdurchführung darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika- oder Damwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuss ausgenommen sind Rot- und Damhirsche der Klassen I und II.
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 41 Absatz 2 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
nicht anzeigt,
51
b) Nummer I.2. wird wie folgt gefasst:
„2. Königsforst – Wahner Heide
Anschlussstelle Bergisch-Gladbach – Bensberg (A 4), A 4, L136, L 84, Kreisgrenze Rhein-Sieg-Kreis/Stadt Köln, A 3 bis AS Lohmar, B484, B56, B8 , nord- östliche Bebauungsgrenze Troisdorf bis K 20, K 20 bis Zaun Camp Spich, Zaun Deutsches Luft- und Raumfahrtzentrum; Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in östlicher Richtung, auf Höhe der Landebahn NO-SW auf 600 m, L 84, Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in nordwestlicher Richtung, L 489, Anschlussstelle Königsforst (A 3), A 3, L73, östliche Bebauungsgrenze Rath, L 358 bis Anschlussstelle Bergisch-Gladbach – Bensberg (A4).“
792
Artikel 3
Änderung der Jagdabgabeverordnungverordnung
In § 1 der Jagdabgabeverordnung vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 469) wird die Angabe „45“ durch die Angabe „35“, die Angabe „22,50“ durch die Angabe „17,50“ und die Angabe „12“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
790
Artikel 4
Änderung des Landesforstgesetzes
Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Verordnung über die Jagdabgabe
§ 1
Höhe der Jagdabgabe
Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe wird für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresjagdscheins auf 45 Euro, für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresfalknerjagdscheins und des Jahresjagdscheins für Jugendliche auf 22,50 Euro, für den Tagesjagdschein und für den Tagesfalknerjagdschein auf 12 Euro festgesetzt.
Landesforstgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
§3 Betretungsverbote
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
52
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald und“.
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
d) Betreten von jagdlichen Ansitzeinrichtungen, forstwirtschaftlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,
soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten sind Eingatterungen zulässig; bei Flächen von mehr als 10 ha Größe bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Für die Genehmigung, die Kennzeichnung der eingegatterten Flächen und die Beseitigung ungenehmigter Eingatterungen gelten die Vorschriften über das Sperren von Waldflächen (§ 4 Abs. 2 bis 5).
(3) Eingatterungen aus waldfremden Materialien sind mit dem Wegfall des Schutzzweckes von dem Waldbesitzer unverzüglich zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.
(1) Verboten ist das
53
2. § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, einschließlich der §§ 70 bis 71, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
§ 77 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, einschließlich der §§ 70 bis 71, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Über die Wirksamkeit dieses Gesetzes unterrichtet die Landesregierung den Landtag bis zum 31. Dezember 2009.
Gesetz
zum Schutz der Natur in Nordrhein- Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)
§ 52
Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete
(zu § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Die in der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2016 (MBl. NRW. S. 244) bekannt gemachten Europäischen Vogelschutzgebiete sind nach Maßgabe des Absatzes 2 gesetzlich geschützt. Die Bekanntmachung bestimmt die Abgrenzungen der Vogelschutzgebiete sowie deren Schutzzwecke entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan oder in die jeweilige ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen. Die Gebietskarten im Maßstab 1:5 000 können bei den unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden.
(2) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europäischen Vogelschutzgebiets nach Absatz 1 in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind verboten. Insbesondere ist in den Europäischen Vogelschutzgebieten in Bezug auf Vogelarten, die in dem Schutzzweck oder den Erhaltungszielen für
791
Artikel 5 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
54
In § 52 Absatz 2 Nummer 5 des Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, werden nach dem Wort „lassen“ die Wörter „, ausgenommen sind Gebrauchshunde in Verwendung“ eingefügt.
1. bauliche Anlagen zu errichten, von denen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeht,
2. erhebliche Störungen zu verursachen, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie essenzielle Nahrungshabitate und Flugkorridore zu beeinträchtigen, so dass ihre ökologische Funktion gefährdet ist,
4. Horst- und Höhlenbäume zu fällen und
5. während der Brutzeit vom 1. März bis 31. Juli Hunde unangeleint zu lassen.
Die §§ 32 bis 36 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(3) Auf Anforderung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde kann die oberste Naturschutzbehörde das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz mit der Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen für Europäische Vogelschutzgebiete beauftragen.
(4) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anpassungen der jeweiligen Gebietsabgrenzung oder des Schutzzwecks sowie der Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes durch Rechtsverordnung vorzunehmen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
das jeweilige Gebiet genannt sind, verboten,
55
Begründung:
Allgemeiner Teil
Anlass der Jagdrechtsnovelle ist, das Jagdrecht nachhaltig weiterzuentwickeln und bürokratiearm zu gestalten. Die Gesetze und Verordnungen, die 2015 im Rahmen des Ökologischen Jagdgesetzes novelliert wurden, sind auf die notwendigen Regelungen zurückzuführen. Neben der Jagdpraxis und der hohen Eigenverantwortung der Jägerinnen und Jäger sind wildbiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Besonderer Teil Begründung im Einzelnen
Zu Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 2 (§ 1)
§ 1 wird aufgehoben, da der Inhalt des Jagdrechts in seinen einzelnen Rechten und Pflichten in § 1 Bundesjagdgesetz genau umschrieben ist. Es bedarf daher keiner weiteren Definition im Landesrecht. Absatz 2 und 3 sind daher ersatzlos zu streichen, zumal Absatz 2 das Verhältnis zwischen Jagdrecht und Tierschutzrecht nicht widerspiegelt. Insbesondere ist eine Konkretisierung des vernünftigen Grundes in § 1 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zu sehen. Wenn der Jagdausübungsberechtigte bei der Erlegung von Wild die Vorschriften des Jagdrechts und die Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit einhält, liegt ein vernünftiger Grund für das Töten des Wirbeltiers nach § 17 Tierschutzgesetz vor. Eines weiteren vernünftigen Grundes – wie in Absatz 2 aufgeführt – bedarf es nicht.
Zur Weiterentwicklung der Jagdpraxis stellt die Anerkennung von Referenzbezirken keinen Mehrwert dar.
Zu Nummer 3 (§ 1a)
Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung von § 1.
Zu Nummer 4 (§ 2)
Im Rahmen der Abweichungsgesetzgebung wird der Katalog der jagdbaren Tierarten neu gefasst, Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
56
Der Katalog der jagdbaren Tierarten stellt einen Kernbereich des eigentumsrechtlich geschützten Jagdwesens dar. Vor diesem Hintergrund wird der Katalog der jagdbaren Tierarten gemäß § 2 Bundesjagdgesetz grundsätzlich übernommen; Voraussetzung ist, dass das in Nummer 1 genannte Haarwild und das unter Nummer 2 genannte Federwild in Nordrhein Westfalen heimisch ist und das Federwild in Nordrhein-Westfalen regelmäßig brütet. Zugrunde gelegt werden die Statusangaben der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens (Hrsg.: NWO & LANUV 2017; 6. Fassung. Stand: Juni 2016).
Das Haarwild wird abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesjagdgesetzes um folgende Arten reduziert: Elchwild, Murmeltier, Seehund, Gamswild, Steinwild, Schneehase und Luchs. Die Arten kommen in Nordrhein-Westfalen nicht vor bzw. es handelt sich um sporadisch auftretende oder durchziehende Einzeltiere (Luchs) ohne Reproduktionsnachweis.
Die Neozoen Waschbär, Marderhund und Mink, die über § 2 Absatz 1 Nummer 1 hinaus bereits in Nordrhein-Westfalen in das Jagdrecht überführt wurden, verbleiben im Jagdrecht.
Das Federwild wird vor oben genanntem Hintergrund abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes reduziert. Das heißt, dass Arten unter das Federwild gefasst werden, die nach der Statusangabe der Roten Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens (6. Fassung. Stand: Juni 2016) regelmäßig brüten. Hierunter zählen Arten des Status I (Arten, die regelmäßig, d. h. mindestens drei aufeinander folgenden Jahren und ohne Zutun des Menschen in NRW brüten) sowie des Status IIIa ((etablierte) Neoaves, die durch menschliche Einflüsse in die Natur gelangt oder aus Gefangenschaftshaltung entkommen sind und im Berichtszeitraum regelmäßig im Freiland brüten).
Nach der hier zugrunde gelegten derzeit gültigen Fassung (6. Fassung, Stand: Juni 2016) fallen unter das Federwild folgende Arten:
1. Rebhuhn
2. Fasan
3. Wachtel
4. Haselhuhn
5. Familie Columbidae (Tauben):
Hohltaube, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube 6. Höckerschwan
7. Gattung Anser: Schneegans, Graugans
8. Gattung Branta: Kanadagans, Weißwangengans
57
9. Unterfamilie Anatinae (Halbgänse, Enten, Säger): a) Nilgans, Brandgans, Rostgans,
b) Brautente, Mandarinente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Knäkente, Löffelente, Kolbenente, Tafelente, Reiherente
c) Gänsesäger
10. Waldschnepfe
11. Blässhuhn
12. Familie Laridae (Möwen): Lachmöwe, Schwarzkopfmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe, Mittelmeermöwe, Heringsmöwe
13. Haubentaucher 14. Graureiher
15. Familie Accipitridae (Habichtverwandte): Wespenbussard, Wiesenweihe, Rohrweihe, Habicht, Sperber, Rotmilan, Schwarzmilan, Mäusebussard
16. Familie Falconidae (Falken): Baumfalke, Wanderfalke, Turmfalke 17. Rabenkrähe
18. Kolkrabe
19. Elster
Für Federwild gelten die Maßgaben der Artikel 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7). Vogelarten, die in Anhang I aufgeführt sind und in Nordrhein-Westfalen brüten, erhalten keine Jagdzeit, so dass der Richtlinie 2009/147/EG Rechnung getragen ist.
Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher, die 2006 in Nordrhein-Westfalen in das Jagdrecht überführt wurden, sind ebenfalls im Katalog enthalten. Der Eichelhäher wurde 2015 aus dem Katalog gestrichen.
Zu Nummer 5 (§ 7 Absatz 7 neu)
Mit Absatz 7 (neu) soll die bundesgesetzliche Lücke, die von der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 34 Bürgerlichen Gesetzbuches gelöst wurde, geregelt werden. Bislang war nach dem für Vereine geltenden Grundsatzes des § 34 Bürgerliches Gesetzbuch eine Jagdgenossin oder ein Jagdgenosse nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihr oder ihm selbst betraf. Jedoch hat ein Ausschluss des Stimmrechts eine ungerechtfertigte
58
Einschränkung des Eigentums- und Jagdrechts zur Folge und überschreitet das Maß der Sozialpflichtigkeit. Eine Jagdgenossin oder ein Jagdgenosse darf nun über die eigene Pachtbewerbung oder Pachtverlängerung abstimmen.
Zu Nummer 6 (§ 9 Absatz 2)
Die bisherige Regelung zur Mindestpachtdauer von Jagdpachtverträgen wird von fünf auf neun Jahre hochgesetzt. In Ausnahmefällen, das heißt unter Berücksichtigung der Interessen von verpachtender als auch von pachtender Person, ist eine Pachtdauer von fünf Jahren weiterhin zulässig. Ein Ausnahmefall ist insbesondere gegeben, wenn die Besorgnis besteht, dass ansonsten ein Pachtvertrag nicht zustande kommt oder im Jagdbezirk die erhöhte Gefahr von Wildschäden vorherrscht. Die Verlängerung der Mindestpachtdauer gibt dem Pächter die Möglichkeit, den Jagdbezirk kennenzulernen und Aktivitäten beziehungsweise Investitionen langfristig zu planen. Der Verpächter wird vor einer verschwenderischen jagdrechtlichen Nutzung geschützt. Weiterhin führt die Verlängerung zu einer Kontinuität sowie Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Es kann eine langfristige Grundlage für eine an den Bedürfnissen des spezifischen Jagdbezirks ausgerichtete Hege und Jagdausübung geschaffen werden.
Zu Nummer 7 (§ 17a Absatz 3)
Der in Absatz 3 normierte Schießleistungsnachweis wird zu einem Schießübungsnachweis reduziert, da mit einem Schießübungsnachweis ausreichend dem Sinn und Zweck der Vorschrift verfassungskonform Rechnung getragen wird. Der Übungsnachweis ist vor Bewegungsjagden zu erbringen, also allen Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird. Jede Maßnahme, die das Wild veranlasst, sich zu bewegen, ist als gezielte Beunruhigung zu werten. Ob das Wild mit oder ohne Jagdhunde, durch viele oder wenig Treiber oder im Falle der Erntejagd mit Maschinen beunruhigt und zum Verlassen seiner Einstände gebracht wird, spielt hierbei keine Rolle. Ausgenommen wird lediglich die Pirsch- und Buschierjagd, so dass zur Verdeutlichung der Zusatz „den Schützen zugetrieben“ aufgenommen wurde.
Es liegt in der Eigenverantwortung der Jagdausübenden, bei nicht ausreichender Schießfertigkeit von der Teilnahme an Bewegungsjagden abzusehen. Die Entscheidung, ob ein tierschutzgerechter Schuss angetragen werden kann, obliegt den Jagdausübenden bei jedem Schuss einzelfallbezogen und situationsbedingt. Gleiches muss für die vorgelagerte Entscheidung, ob man an einer Bewegungsjagd – die eine besondere Schießfertigkeit verlangt – teilnimmt, gelten.
Zu Nummer 8 (§ 19)
59
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1 bis 2
Der Wortlaut wird unverändert übernommen. Zu Nummer 3
Das Verbot, bei der Jagd Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden, wird eingeschränkt. Büchsenkaliber bis einschließlich zur Kalibergruppe 5,6 mm/.22‘ werden hiervon, wegen der noch nicht generellen Verfügbarkeit einzelner bleifreier Geschosskonstruktionen am Markt, ausgenommen. Nicht nur die Verfügbarkeit der Munition, sondern auch ballistische Herausforderungen (auch auf technischer Seite) sowie offene Fragen hinsichtlich der tierschutzgerechten Tötungswirkung führen dazu, dass ein bußgeldbewehrtes sachliches Verbot für Büchsenkaliber bis 5,6 mm/.22‘ zum jetzigen Zeitpunkt für den Adressaten in der Praxis nicht umsetzbar ist.
Zu Nummer 4 bis 6
Der Wortlaut wird unverändert übernommen. Zu Nummer 7:
Ziel der Neuformulierung ist, das Verbot auf das notwendige Maß zu beschränken, da ein Jagdverbot aufgrund des Eigentumseingriffs an Fledermausquerungshilfen unverhältnismäßig ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, das wandernde Arten wie beispielsweise die Leitart Rothirsch sowie die Wildkatze nicht gestört werden, um nicht die Funktionsfähigkeit der Querungshilfe zu gefährden. Insofern ist der Wortlaut entsprechend anzupassen, der sowohl Wildarten erfasst, die bereits im Maßnahmenkonzept Zielart der Querungshilfe sind bzw. solche Arten berücksichtigt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt die Querungshilfe annahmen. Störungssensible Arten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen wie beispielsweise der Luchs, sind bei der enger gefassten Neuformulierung mitgeschützt, da sie den gleichen Lebensraum beanspruchen wie o. g. Zielarten.
Zu Nummer 8:
Das Baujagdverbot auf Füchse und Dachse wird auf ein Verbot der Baujagd auf Dachse im Naturbau reduziert, um Beißereien zwischen Bauhund und Dachs zu verhindern. Der Baujagd auf Fuchs und Dachs im Kunstbau sowie der Jagd des Fuches im Naturbau stehen keine Tierschutzbelange entgegen. Die Jagdausübungsberechtigte oder der Jagdausübungsberechtigte entscheidet eigenverantwortlich im Einzelfall, ob er den Bauhund in den jeweiligen Natur- oder Kunstbau schickt.
Zu Nummer 10 (alt):
60
Das Verbot, die Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd (jagdliches Zusammenwirken von bis zu vier Personen) auszuüben, wird aufgehoben, da es sich bei der Lockjagd grundsätzlich um weidgerechte Jagdausübung handelt. Auch die gemeinschaftliche Jagd auf Federwild mit hoher Jagdstrecke ist nicht unweidmännisch und im Rahmen sog. Taubentage an abgeernteten Schlägen üblich. Unweidmännische Auswüchse beim Streckelegen durch sog. Crow-Buster können nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 Bundesjagdgesetz durch Jagdscheinentzug geahndet werden. Eines sachlichen Verbotes bedarf es daher nicht, so dass Nummer 10 aufzuheben ist.
Zu Nummer 10 (neu):
Das Verbot elektrischen Strom zum Anlocken von Wild zu verwenden wird modifiziert. Die Lockjagd mit dem sogenannten „Tauben- oder Krähenkarussell“ entspricht der weidgerechten Jagdausübung, wenn Lockvogelattrappen eingesetzt werden. Auch die Verwendung von Strom ist nicht unweidmännisch. Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 5 Bundesartenschutzverordnung sind bei dem Verbot, mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten, Arten die dem Jagdrecht unterliegen, ausgenommen.
Zu Nummer 11 (neu): Redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 12 (neu) :
Die Jagdausübung während der als Anpassungen an den natürlichen Nahrungsengpass im Winter erfolgten Absenkungen von Stoffwechsel und Aktivität und der morphologisch-anatomischen Änderungen kann über die Beunruhigungen über den Zeitpunkt der eigentlichen Jagd hinaus wirken und so dadurch vermehrt Wildschäden provozieren. Aus diesem Grund wurde das Ende der Jagdzeit auf Schalenwild 2015 einheitlich auf den 15. Januar gelegt. In den klimatisch günstigen Räumen ist damit der Zeitraum für Ansitzdrückjagden vergleichsweise kurz; Gesellschaftsjagden können erfolgversprechend erst nach dem Laubfall und dem ersten Zurückfrieren der Bodenvegetation durchgeführt werden. Gerade die durch die Stickstoffeinträge geförderte Brombeere und wenige weitere Arten mit hohem Deckungswert erschweren die Jagdausübung erheblich, so dass das bis 2015 geltende Jagdzeitende bis 31. Januar wieder in § 1 Landesjagdzeitenverordnung aufgenommen wird. Unter Berücksichtigung der Stoffwechsellage des Wildes und auch aus Tierschutzgründen – Bachen lassen die Frischlinge zurück – ist in der Zeit vom 16. bis 31. Januar auf Bewegungsjagden und Hundeeinsatz zu verzichten. Die zweite Januarhälfte dient primär der Strukturverbesserung des Abschusses.
61
Zu Absatz 2:
Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des Verbotes in Absatz 1, die Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd auszuüben. Für das neu aufgenommene Verbot der Bewegungsjagd sowie des Hundeeinsatzes bei der Jagd auf Schalenwild in der Zeit vom 16. Januar bis 31. Januar, wird eine Ausnahmeregelung im Einzelfall (Satz 1) sowie für mehrere Jagdbezirke (Satz 2) aufgenommen. Durch den neu eingefügten Satz 2 wird ermöglicht, dass bei revierübergreifenden Bewegungsjagden nicht für jeden einzelnen Jagdbezirk ein Antrag gestellt werden muss.
Zu Absatz 3:
Bei der Aufhebung von Absatz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung zu Absatz 1 Nummer 8.
Zu Absatz 4: Redaktionelle Änderung.
Fußnummer 1 und 2: Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 9 (§ 20)
Bei Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten handelt es sich um Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist und der jeweilige Schutzzweck jagdliche Beschränkungen erfordern kann. Solche jagdlichen Beschränkungen werden im Landschaftsplan von der unteren Naturschutzbehörde oder in einer ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung geregelt. Dabei ist die Wahrnehmung des Jagdrechts zu gestatten, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Bis 2015 bedurfte die zuständige Stelle hierzu des Einvernehmens mit der oberen bzw. nach deren Auflösung mit der obersten Jagdbehörde. Die Einschränkungen der Jagd sind zulässig, als der Schutzzweck dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel dies erfordert. Mit der bis 2015 geltenden Regelung wurde sichergestellt, dass zur Beurteilung der Notwendigkeit von Einschränkungen der Jagdausübung im weiteren Sinne (inklusive Hegemaßnahmen u. a.) die Jagdverwaltung im Rahmen der Einvernehmensherstellung beteiligt war und eine Willensübereinstimmung bestehen musste. Dieses bewährte Verfahren wird wieder aufgenommen, zuständige Behörde ist die untere Jagdbehörde.
Eine angemessene Entschädigung in Geld richtet sich nach Absatz 1 i. V. m. § 76 LNatSchG NRW.
62
Zu Nummer 10 (§ 22)
Zu Absatz 4:
Hegegemeinschaften nehmen eine wichtige Funktion wahr, insbesondere bei den großen Schalenwildarten aufgrund deren großräumiger revierüberschreitender Lebensweise. Neben gemeinsamen Maßnahmen zur Hege und Lebensraumgestaltung sind Abschusspläne, Fütterungsstandorte und Jagdmethodik aufeinander abzustimmen sowie eine gemeinsame Wildbestandserfassung durchzuführen. Auch der freiwillige Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigten zu Hegegemeinschaften wurde in Nordrhein-Westfalen beibehalten. Für eine Beibehaltung der Hegegemeinschaft als freiwilligen Zusammenschluss wird erneut die Abschussplanung modifiziert. Hintergrund ist, dass Jagdbezirke innerhalb der Grenzen einer Hegegemeinschaft, die jedoch nicht der Hegegemeinschaft angehören, einen revierbezogenen, eigenen Abschussplan durchsetzen können, welcher die wichtige Arbeit der Hegegemeinschaft konterkariert und dem großräumig lebenden Schalenwildarten nicht gerecht wird. Abschusspläne sind daher zukünftig im Benehmen mit der oder dem Rotwildsachverständigen zu bestätigen. Durch diese Form der Beteiligung kann von der Stellungnahme der Rotwildsachverständigen nur aus sachlichen Gründen abgewichen werden. Hierdurch wird die Arbeit der Hegegemeinschaft deutlich gestärkt.
Zu Absatz 10 und 11:
Die Möglichkeit der unteren Jagdbehörde, eine Vorzeigepflicht für Geweih, Gehörn, Hörner und Unterkiefer des innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches im letzten Jahr erlegten männlichen Schalenwildes und weiblichen Rotwildes auf einer allgemeinen Hegeschau anzuordnen, wurde mit dem Ökologischen Jagdgesetz abgeschafft.
Sachgerecht durchgeführte Hegeschauen liefern jedoch wichtige Kenndaten zur Population und damit zur Hege und Bejagung. Sie liefern in Form der Geweihe, Gehörne und Hörner definiertes Material zu populationsgenetischen Untersuchengen und damit zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie und darüber hinaus einen Langfristspeicher zur Umweltsituation, der bei Bedarf analysiert und ausgewertet werden kann. Im Unterschied zu Gewebeproben ist keine aufwändige Kühlung und Lagerung notwendig. Retrospektive Analysen sind über Jahrhunderte möglich. Aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen dies ausdrücklich.
Beim männlichen Wild dienen die Unterkiefer der für die Zuordnung zu einer Klasse (Alters- und Sozialklasse) erforderlichen Altersfeststellung. Der Oberkiefer ist an den Schädeln zu belassen, um Verwechslungen hinsichtlich der Zugehörigkeit von Geweih und Kiefer auszuschließen. Erwachsenes weibliches Wild gehört bei allen großen Hirscharten der Altersklasse der „Alttiere“ an. Auch wenn eine darüber
63
hinausgehende Bejagung nach Alter nicht vorgesehen ist, ist die Gleichverteilung hinsichtlich des Alters bei beiden Geschlechtern ein wichtiger Hinweis auf eine biologisch stimmige Alters- und Sozialstruktur. Das Rotwild ist die größte und zugleich auch störempfindlichste Wildart in Nordrhein-Westfalen und zeichnet sich darüber hinaus durch die deutlichste Entwicklung der Alterskennzeichen auch beim weiblichen Wild aus. Sowohl wegen der besonderen Verantwortung für das Rotwild als auch zur vertiefenden Analyse sind die Unterkiefer insbesondere auch des weiblichen Rotwildes notwendig.
Die Bejagung von Rehwild wird mit Abschaffung des behördlichen Abschussplans in die Eigenverantwortung der Jägerschaft überführt. Es ist daher konsequent, dass die Behörden auch die Hegeschau in die Hände von Hegegemeinschaften legt.
Zu Absatz 12 bis 14 (neu): Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 11 (§ 25)
Zu Absatz 2
Das Verbot der Sommerfütterung für Schalenwild bleibt bestehen. Unter Berücksichtigung des im Land unterschiedlichen Winterbeginns wird die Fütterungszeit wegen des frühen Wintereinbruchs in den Hochlagen auf den 15.12. vorverlegt.
Durfte ab der Jagdrechtsnovelle 2015 das Schalenwild grundsätzlich in der Zeit vom 1.12. bis 31.03 gefüttert werden, wird der Zeitraum jetzt wieder auf den zuvor geltenden Zeitraum bis zum 30.4. verlängert, um den gegebenenfalls erforderlichen Fütterungszeitraum für alle Lebensräume zu erfassen. Der Stoffwechsel des Wildes und die Vegetationsentwicklung im Frühjahr erfordern die Fortsetzung einer Fütterung bis zur Buschwindröschenblüte (Mitte Erstfrühling). Ein Fütterungsende zum 30. April hat den Vorteil, dass es bis auf ganz wenige Ausnahmen die Buschwindröschenblüte abdeckt und so zu Rechtsicherheit und einheitlichen Handhabung beiträgt. Auch in der Begründung zum Ökologischen Jagdgesetz war darauf hingewiesen worden, dass der Jagdausübungsberechtigte bei verzögerter Vegetationsentwicklung über den 31.03. hinaus bis zur Blüte des Buschwindröschens füttern darf. Auch die neue Regelung trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, den Futtereintrag in der Natur auf das notwendige Maß zu beschränken. Da das frische Grün das Wild anzieht, besteht zum Ende der Winterfütterungsperiode im Erstfrühling – im Unterschied zur ausdrücklich verbotenen Sommerfütterung – keine Missbrauchsgefahr, d.h. nicht die Gefahr, das Wild künstlich durch eine über den erforderlichen Fütterungszeitraum hinausgehende Fütterung zu lenken.
64
Zu Absatz 7
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes (BT-Drs. 19/3069) wird Absatz 7 aufgehoben.
Zu Nummer 12 (§ 30)
Zu Absatz 1
Redaktionelle Folgeänderung zu § 2.
Zu Absatz 2
Die Verwendung lebender, kurzzeitig flugunfähig gemachter Enten ist für die Jagdhundeausbildung und weidgerechte Jagdausübung wichtiger Ausbildungsbestandteil. Die in Absatz 1 gesetzlich angeordnete Verwendung brauchbarer Jagdhunde auf Wasserwild erfordert die Ausbildung unter Verwendung einer kurzzeitig flugunfähigen Ente, um den Jagdhund auf seine spätere Aufgabe, die Nachsuche, vorzubereiten. Dies kann nicht in gleicher Weise durch den Einsatz flugfähiger Enten erreicht werden. Ist die Ente flugfähig, so kann das Auffinden kranken und deshalb flugunfähigen Wasserwildes nicht simuliert werden. Die Ausbildung an der flugfähigen Ente wurde in Nordrhein-Westfalen 2015 eingeführt, ohne dass deren gleichwertige Praxistauglichkeit erwiesen ist. Auch die Gesetzgebung der Länder spiegelt die Uneinigkeit in dieser Fragestellung wieder. Ziel der Umformulierung ist, Erfahrungen mit alternativen Methoden trotzdem zu ermöglichen.
Zu Absatz 5 (neu)
Bei dem neu angefügten Absatz 5 handelt es sich um eine klarstellende Formulierung, die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter ist bereits nach Bundes- und Landesjagdrecht sowie dem Tierschutzgesetz erlaubt. Bei steigenden Schwarzwildstrecken sind brauchbare Jagdhunde, die im Schwarzwildgatter ohne Selbstgefährdung den Umgang mit dem wehrhaften Schwarzwild lernen, unerlässlich. Ein Schwarzwildgatter bietet der Hundeführerin oder dem Hundeführer die Möglichkeit, ihren oder seinen Hund im Schwarzwildgatter einzuarbeiten, um ihn so auf seine nicht ungefährliche Aufgabe vorzubereiten und ihn vor unnötigen Verletzungen bei der Jagd zu schützen.
Ein gut ausgebildeter Jagdgebrauchshund ist nicht nur unverzichtbar bei der Ausübung der Jagd, sondern ist ein wichtiger Faktor, um mögliches Tierleid zu verhindern bzw. zu mildern.
65
Zu Nummer 13 (§ 31)
Zu Absatz 4
Die Genehmigungspflicht bzgl. des Aussetzens von Feder- oder Haarwild (außer Schalenwild) zur Besatz- oder Bestandsstützung sowie Wiederansiedlung wird durch eine Anzeigepflicht ersetzt, die Biotophege in die Eigenverantwortung der Jagdausübungsberechtigten gelegt. Die Anzeigepflicht dient wie die bisherige Genehmigungspflicht insbesondere der Datenerhebung, um die Entwicklung der Strecken und Niederwildbesätze besser bewerten zu können, insbesondere ist eine Einschätzung örtlicher Populationen zuverlässiger möglich.
Zu Absatz 5
Die Regelung eines Abschussverbotes von ausgesetztem heimischen Feder- oder Haarwildes bis zum nächsten Kalenderjahr hat sich nicht bewährt, da ausgesetzte und bereits zuvor im Jagdbezirk vorhandene Individuen bei der Jagdausübung in der Regel nur schwer zu unterscheiden sind. Des Weiteren ist ein Ende des Jagdverbotes während der Jagdzeit nicht zweckmäßig. Theoretisch wären ein Aussetzen am 31. Dezember und ein Abschuss bereits am Folgetag, also am 1. Januar des nächsten Jahres zulässig. Zudem können Gründe der Hege entgegenstehen. Für eine nachhaltige Besatzstützung oder Besatzverbesserung des Fasans beispielsweise ist ein Aussetzen in der Regel über mehrere Jahre erforderlich. Dies hat zur Folge, dass eine Jagd auf Fasanen – mangels ausreichender Unterscheidbarkeit – über mehrere Jahre verboten ist. Damit schließen diese Hegebemühungen die Option auf eine eigenverantwortliche, maßvolle jagdliche Nutzung beziehungsweise einen freiwilligen Bejagungsverzicht aus. Zielführend ist daher die Übernahme der Achtwochenregelung des Satzes 2. Damit wird das Ziel erreicht, dass die Tiere nach dem Schlupf ausreichend Zeit bis zum Aussetzen haben und bis zu einer Bejagung ausreichend Wildeigenschaft angenommen haben und mit ihrem Lebensraum vertraut sind.
Zu Nummer 14 (§ 34 Absatz 1)
Bei der Frist zur Anmeldung von Wildschäden handelt es sich um eine Beweissicherungspflicht.
Die in § 34 Bundesjagdgesetz normierte Wochenfrist gewährleistet eine zeitnahe und objektive Betrachtung des Wildschadens. Bereits bei einer Wochenfrist sind – je nach Witterungseinfluss – frische Schäden von Altschäden nicht einfach zu unterscheiden. Eine Verlängerung dieser Frist auf zwei Wochen führt zu noch schlechteren Ergebnissen bei der Schadensbetrachtung. Dies geht zu Lasten des Geschädigten.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass im Regelfall der Geschädigte seiner Sorgfaltspflicht genügt, wenn er einmal im Monat seine Felder begeht und
66
diese Zeit zu der Wochenfrist hinzuzurechnen ist. Rechnet man diese Zeit und die in Nordrhein-Westfalen geltende vierzehntägige Anmeldefrist zusammen, handelt es sich um eine zu große Zeitspanne, in der alte und frische Schäden kaum noch unterschieden werden können.
Des Weiteren trägt die Wochenfrist dazu bei, dass die Jagdausübungsberechtigten frühzeitig und aktiv neuen Wildschaden verhindern können.
Zu Nummer 15 (§ 52 Absatz 1)
Ziel des § 52 ist, die staatliche Anerkennung einer Vereinigung im Zusammenhang mit der Entziehung von Jagdscheinen wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit Anhörungs- und Antragsrechte zu verschaffen. Die deutsche Weidgerechtigkeit wurde in Nordrhein-Westfalen bis zur Novellierung des § 52 im Jahr 2015 als unbestimmter Rechtsbegriff von der Landesvereinigung der Jäger, der ein Drittel der Jagdscheininhaber im Lande Nordrhein-Westfalen angehören musste, ausgefüllt.
Der Begriff der deutschen Weidgerechtigkeit umfasst geschriebene und ungeschriebene Regeln, die als weidmännische Pflicht zu beachten sind. Diese gute fachliche Praxis ist im Laufe der Zeit Wandlungen unterworfen. Die Fortentwicklung der Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit obliegt in Nordrhein-Westfalen seit Jahrzehnten den Repräsentanten der Jägerschaft und hat sich bewährt.
Mit der Neufassung des Absatzes 1 wird das Kriterium der Mindestmitgliederzahl – in abgewandelter Form – erneut aufgenommen, um sicherzustellen, dass die Haltung und Meinung der überwiegenden Zahl von Jägerinnen und Jägern beachtet wird und bei der Fortentwicklung der Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit bei der Jagdverwaltung oder der Gerichtsbarkeit in Verfahren zur Jagdscheineinziehungen Berücksichtigung finden. Die Stellungnahmen der seit 2015 gemäß § 52 anerkannten Vereinigungen stehen gleichwertig nebeneinander und tragen bei divergierenden Auffassungen nicht zur Entscheidungsfindung bei. Des Weiteren sollten Beteiligungsrechte nur Vereinigungen gegeben werden, die aufgrund der Anerkennungsvoraussetzungen eine ausreichende Zahl von Jägerinnen und Jägern vertritt. Dem liegt ein anderes Demokratieverständnis zugrunde als dem Ökologischen Jagdgesetz, mit welchem der Anerkennung mehrerer Kleinstvereine Vorschub geleistet wurde.
Neben Vereinigungen von Jägern als Interessenvertreter der Jägerschaft wird auch die Vereinigung von Berufsjägern als weitere Variante einer Vereinigung aufgenommen, da diese Berufsgruppe aufgrund ihrer mehrjährigen Berufsausbildung und der Berufsausübung der Mitgliederinnen und Mitglieder für Fragen der guten fachlichen Praxis prädestiniert ist.
67
Zu Nummer 16 (§ 53 Absatz 3)
Rotwildsachverständige wurden von der oberen Jagdbehörde bis zu ihrer Auflösung 2014 bestellt. Sodann wurde diese Aufgabe von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung wahrgenommen. Deren Aufgaben wurden mit RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 6 – 71-05-00.00 v. 9.6.1995 geregelt. Mit Aufhebung dieses Runderlasses 2015 hat die oberste Jagdbehörde mit Dienstlichen Mitteilungen 8/15 vom 18.12.2015 deren Aufgabenkatalog definiert.
Durch die Änderung von § 22 LJG-NRW ist ihr Benehmen bei der Abschussplanung erforderlich.
Zu Nummer 17 (§ 55)
Zu Absatz 1
Absatz 1 erfasst vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Gesetzes. Daher werden die bisherigen Ordnungswidrigkeitentatbestände unverändert übernommen und sofern erforderlich angepasst. Zuwiderhandlungen gegen das neu aufgenommene Verbot in § 19 Absatz 1 Nummer 12, das Verbot der Bewegungsjagd und des Hundeeinsatzes bei der Jagd auf Schalenwild in der Zeit vom 16. Januar bis 31. Januar, werden als Ordnungswidrigkeit aufgenommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 erfasst vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen
Bestimmungen des Gesetzes. Die bisherigen Ordnungswidrigkeitentatbestände werden unverändert übernommen und sofern erforderlich angepasst.
Zu Nummer 18 (§ 59 Absatz 2)
Bei der Aufhebung des bisherigen Absatzes 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu § 19 Absatz 1 Nummer 3.
Ziel der Übergangsregelung des Absatzes 2 (neu) ist, eine angemessene Übergangsregelung für einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt zu normieren. Zwar können die von der Korrektur des § 52 betroffenen Vereinigungen der Jäger nicht von einer schutzwürdigen Bestandserwartung bezüglich ihrer Anerkennung ausgehen. Die vorliegende Übergangsregelung schützt jedoch das Vertrauen der Betroffenen darauf, dass die auf Basis des § 52 in der Fassung vom 28. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) i. V. m. § 2 Absatz 4 Landesjagdgesetz- durchführungsverordnung bestellten Jägerprüfungsausschussmitglieder bis zum Ende ihrer Bestellung Ausschussmitglieder bleiben.
68
Zu Artikel 2
Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Absatz 4
Die mit dem Ökologischen Jagdgesetz angepasste Regelung des Absatzes 4 Satz 2 an den novellierten § 52 hat sich in der Praxis nicht bewährt, unterschiedliche Vorschläge der Verbände standen sich gegenüber, die Behörde hatte bei mehreren vorgeschlagenen Mitgliedern zu entscheiden. Daher soll nach der Neuformulierung die untere Jagdbehörde über die Bestellung entscheiden. Im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung ist die notwendige fachliche Qualifikation des Mitglieds von besonderer Bedeutung. Diese ist in jedem Fall nachzuweisen. Satz 5 wird neu eingefügt. Aus Schutz vor Interessenkonflikten darf der Ausbilder im Rahmen der Jagdausbildung nicht gleichzeitig Mitglied des Prüfungsausschusses der zu prüfenden Person sein.
Zu Absatz 5
Folgeänderung zu Absatz 4.
Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 2)
Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der obersten Jagdbehörde landeseinheitlich erstellt. Die Fragen sind dem unter www.jaegerpruefungsfragen.nrw.de veröffentlichten Fragenkatalog von bisher insgesamt fünfhundert Fragen zu entnehmen. Die bisher normierte Beschränkung auf fünfhundert Fragen lässt jedoch keine ausreichende fachliche Tiefe zu. Im Vergleich der Bundesländer verfügt Nordrhein-Westfalen mit Abstand über den Fragenkatalog mit den wenigsten Prüfungsfragen. Die in Nordrhein-Westfalen bestehende zusätzliche Prüfungserschwernis, dass die Antworten nicht bekannt sind, hat sich durch die jahrzehntelange Prüfungspraxis mit den sich wiederholenden Fragen und Antworten überholt.
Auch die Ergebnisse der Jägerprüfungen zeigen, dass die schriftliche Jägerprüfung nicht geeignet ist, das erworbene Wissen der Bewerberinnen und Bewerber ausreichend zu erfassen. An der Jägerprüfung 2017 nahmen 1679 Bewerberinnen und Bewerber teil, davon bestanden 29 nicht die schriftliche Jägerprüfung. Die mündlich-praktische Prüfung hingegen bestanden 216 Bewerberinnen und Bewerber nicht. Dies zeigt bereits das Ungleichgewicht zwischen den Prüfungsteilen, in denen die Inhalte der Jägerausbildung geprüft werden. Um die Qualität der schriftlichen Jägerprüfung zu steigern, wird durch die Streichung der Begrenzung auf fünfhundert Fragen die Voraussetzung für eine grundlegende Überarbeitung des Fragenkatalogs geschaffen. Ferner können auf diesem Weg neue Erkenntnisse, die sich zum Beispiel beim Tierschutz, der Wildbrethygiene oder der Wildbiologie ergeben, stetig
69
ergänzt werden. Damit wird die hohe Qualität der Jagdausbildung langfristig sichergestellt.
Zu Nummer 3 (§ 13)
Die bisherige Regelung des Absatzes 4 Satz 2, dass die Bestellung des Mitglieds gemäß Absatz 2 Nummer 2 nach Anhörung der Vereinigungen der Jäger erfolgt, hat sich überholt. Die bestandene Jägerprüfung ist mittlerweile Zulassungsvoraussetzung in Nordrhein-Westfalen (§ 15 Absatz 2 Nummer 3). Seitdem kann in Sachgebiet 3 ein stärkeres Gewicht auf die praktische Beizjagd und die Arbeit mit dem Frettchen und Vogelhund gelegt werden. Vor diesem Hintergrund muss zukünftig auch die Vertreterin oder der Vertreter der Jägerschaft mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben, damit eine ausreichende fachliche Qualifikation gegeben ist. Entsprechend des § 2 Absatz 2 muss darüber hinaus die Vertreterin oder der Vertreter der Jägerschaft jagdpachtfähig sein. Des Weiteren wirken drei Falknerverbände im Land Nordrhein-Westfalen. Eine Anhörung dieser Verbände ist notwendig, zumal auch der Vorsitzende des Falknerprüfungsausschusses ein Vertreter der Jägerschaft sein kann, auch wenn er dem Personenkreis des Absatzes 2 Nummer 1 angehören soll. Daher soll nun nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei entschieden werden. Satz 5 wird neu eingefügt, aus Schutz vor Interessenkonflikten darf der Ausbilder im Rahmen der Ausbildung nicht gleichzeitig Mitglied des Prüfungsausschusses der zu prüfenden Person sein.
Zu Nummer 4 (§ 15)
Zu Absatz 1
Die Frist zur Einreichung des Antrags auf Zulassung zur Falknerprüfung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird um zwei Wochen verlängert. Zwar reicht die bisherige Monatsfrist aus, um eine Entscheidung über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber, auch bei schwankenden Bewerberzahlen, zu treffen. Jedoch hat sich gezeigt, dass bei fehlenden Prüfungsunterlagen wie dem Führungszeugnis und entsprechendem Hinweis an die Bewerberinnen und Bewerber, eine Beibringung dieser innerhalb der Monatsfrist problematisch sein kann.
Zu Absatz 2
Mit der Änderung entfällt bei dem Antrag auf Zulassung zur Falknerprüfung der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr aufgrund eines sehr hohen Verwaltungsaufwandes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bei Vorkasse. Insbesondere die Abrechnung von Gebühren nach durchgeführter Prüfung und somit der Erstellung und Verbuchung eines entsprechenden Bescheides entspricht den Standartprozessen des Landesamtes und ist somit wesentlich weniger aufwändig.
Zu Nummer 5 (§ 27)
70
Zu Absatz 1
Die Fütterung ist für die Fortbewegung eine sogenannte „motivierende Randbedingung“, d.h. beeinflusst das Wechselverhalten über eine erhebliche Distanz, so dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob im Radius von 300 m oder 400 m ein Fütterungsverbot herrscht. Das Missbrauchen der Lockwirkung wird nicht durch die Größe des Radius unterbunden. Diese Regelung soll vielmehr das Wild an den Fütterungen vor Störungen schützen. Hierzu reicht ein Radius von 300 m aus. Der 300 m – Radius berücksichtigt die mittlere Reviergröße und die üblicherweise vorhandene Erschließung zu touristischen Zwecken, schränkt jedoch die Möglichkeiten zur Bejagung nicht über Gebühr ein.
Zu Absatz 2
Das nationale Verfütterungsverbot von tierischen Fetten wurde 2017 komplett aufgehoben (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 30. Juni 2017; BGBl. I S. 2147). Hintergrund ist die Einigung zwischen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einerseits und dem Bundesinstitut für Risikobewertung und dem Friedrich-Loeffler-Institut andererseits in Bezug auf die gesundheitliche Bewertung der Verfütterung von tierischen Fetten an Wiederkäuer. Alle Einrichtungen kommen zu dem Schluss, dass aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes kein erhöhtes BSE-Risiko bei der Verfütterung besteht. Die Änderung der Rechtslage wird hier abgebildet.
2001 wurde durch Erlass des damaligen Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ausgeführt, dass ein Verbot der Verfütterung tierischer Proteine auch die Beköderung von Fallen, die Beschickung von Luderschächten und die Notzeitfütterung von Greifvögeln mit Wildbret oder Teilen von Wildbret erfasst. Durch den Erlass wurde deshalb klargestellt, dass Kirrung und Fütterung unbedenklich seien, wenn hierzu ausschließlich im Jagdbezirk aufgefundenes Fallwild oder Aufbrüche von Wild (mit Ausnahme von Schwarzwild) verwendet werden. Derartige Verstöße gegen das Verfütterungsverbot seien daher nicht zu verfolgen. Mit der Neuregelung wird die geltende Erlasslage in die Verordnung überführt und ergänzt.
Die genannten Ausnahmen zum Verbot der Verfütterung von Proteinen begründen sich wie folgt: Aufgrund des Rückganges des Niederwildes im Verbund mit dem Insektenschwund kann es ab dem Schlupfzeitpunkt von Küken in den ersten Lebenswochen von beispielsweise Fasan und Rebhuhn erforderlich sein, tierisches Insektenprotein zu füttern. Hühnereier werden als Köder bei der Fallenjagd insbesondere auf Steinmarder und Iltis verwendet. Bisam und Nutria sind als Luder separat genannt, da es sich um kein Wild handelt.
Zu Nummer 6 (§ 28)
Zu Absatz 1
71
Zu Nummer 4
Die Kirrmenge wird aus jagdpraktischen Gründen auf einen Liter je Kirrstelle erhöht. Die Kirrung stellt eine wichtige Bejagungshilfe bei der Schwarzwildjagd dar. Nur durch eine ausreichende Menge Kirrmittel kann gewährleistet werden, dass durch eine Verteilung des Kirrmittels eine Aufteilung der Rotte – verbunden mit einer optimierten Zeit zum Ansprechen des Wildes – erreicht werden kann, um so einen tierschutzgerechten Schuss antragen zu können.
Zu Nummer 7
Die Anzeige einer Kirrung mittels des elektronischen satellitengestützten Positionsbestimmungssystems oder mittels Lageplan ist für deren Erfassung bei der unteren Jagdbehörde ausreichend.
Zu Absatz 3
Die Kirrung ist eine Bejagungshilfe. Die Anzahl der zugelassenen Kirrungen trägt diesem Aspekt Rechnung. Dies gilt auch in der Phase der Reduktion des Schwarzwildbestandes zur Prophylaxe gegen die Einschleppung einer Tierseuche. Für den Fall der Einschleppung einer Tierseuche wie der Afrikanischen Schweinepest sind eine drastische Reduktion und Konstanz in der Raumnutzung notwendig. Dies erfordert gegebenenfalls die Erhöhung der Anzahl der Kirrungen. Dies war bereits bei der erfolgreichen Tilgung der ESP der Fall, hier wurde beispielsweise die Anzahl der Kirrungen zur Impfung erhöht.
Zu Nummer 7 (§ 32)
Durch die Konkretisierung der elektronischen Fangemeldesysteme auf solche, die zwei Mal täglich morgens und abends eine Statusmeldung übermitteln, wird es ermöglicht, die Kontrolle bei Verwendung dieser Meldesysteme entfallen zu lassen. Damit wird der Kontrollaufwand erheblich reduziert, aber auch der Fangerfolg aufgrund ausbleibender menschlicher Witterung gesteigert. Des Weiteren ist von Vorteil, dass Störungen im Revier, insbesondere wenn das Revier in einem Schutzgebiet liegt, durch häufiges Befahren und Begehen des Gebiets zu Kontrollzwecken, beispielsweise auch in Nähe von Horst-, Nist- und Brutplätzen, Rast- und Überwinterungsgebieten gefährdeter Arten, ausbleiben.
Zu Nummer 8
Folgeänderung zu § 17a Absatz 3 LJG-NRW.
Zu Nummer 9 (§ 34)
Zur Paragraphenüberschrift:
Redaktionelle Folgeänderungen zu § 17a Absatz 3 LJG-NRW.
Zu Absatz 2
72
Der ausdrückliche Ausschluss von Schießsimulationsanlagen (sog. „Laser-Kinos“) dient der Ausräumung von Auslegungsspielraum hinsichtlich der Anerkennung von an Schießsimulationsanlagen ausgestellten Schießnachweisen.
Die Absolvierung des Schießnachweises in einer Schießsimulationsanlage dient nicht als ausreichender Nachweis der Schießfertigkeit, da mangels Verwendens einer Waffe der Übende nicht den gleichen physischen Auswirkungen wie auf der Jagd ausgesetzt ist und nicht derselbe Übungseffekt erzielt wird.
Die Klarstellung dient daher einerseits dem Schutz des Übenden, welcher in den vermeintlich gültigen Nachweis der Schießsimulationsanlage vertraut, als auch dem Schutz solcher Personen, welche die Eröffnung einer solchen Anlage planen, in dem Vertrauen, dass dort künftige Kunden ebenfalls Schießnachweise erbringen können. Grundsätzlich dient die geübte Handhabung auch der Sicherung einer weidgerechten und damit tierschutzkonformen Jagd.
Zu Absatz 3
Die Neuformulierung dient der Klarstellung, dass unter dem zu verwendenden schwarzwildtauglichen Kaliber solche gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes zu verstehen ist und nicht die sog. „kleine Kugel“, die in Nordrhein-Westfalen für Frischlinge zugelassen ist.
Da es sich um einen Schießübungsnachweis handelt, entfällt die in § 34 Absatz 3 bestehende Wiederholungsmöglichkeit.
Zu Absatz 4
Folgeänderung zu § 17a Absatz 3 LJG-NRW.
Zu Nummer 10 (§ 36)
Redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 11 (§ 43)
Die Neuformulierung dient der Rechtsklarheit. Es wird deutlich, dass im Rahmen der Abweichungsgesetzgebung von Bundesrecht (§ 21 Absatz 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz) abgewichen wird.
Zu Nummer 12 (§ 46)
Das Verbreitungsgebiet für Sikawild „Arnsberger Wald“ wurde 2015 befristet bis zum 31.12.2020 aufgrund übermäßiger Forstschäden aufgehoben. Dadurch wurde die Fläche des ehemaligen Verbreitungsgebietes zum Freigebiet. Durch die Aufhebung des Gebietes sollte die Bejagung zur Absenkung des Bestandes durch den Wegfall des Abschussplanes im Freigebiet erleichtert werden. Die Absenkung von Wildbeständen erfordert einen in der Höhe hinreichenden und in der Struktur stimmigen Eingriff, insbesondere das Erreichen der notwendigen Alttierquote. Die sachgerechte Erlegung eines weiblichen Stückes ist aus Tierschutzgründen (§ 22
73
Absatz 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz in Hinblick auf führende Stücke) objektiv schwieriger als die Erlegung eines auf Alters- und Sozialklasse nicht angesprochenen Hirsches. Fachlich war deshalb von einer Freigebietsregelung bereits damals abgeraten worden. Das aktuelle Defizit in der Alttierquote ist im Vergleich zu den anderen großen Hirscharten besonders auffallend; ein „Alleinstellungsmerkmal“ der Bejagung des Sikawildes im Arnsberger Wald ist das Überwiegen des männlichen Wildes in der Strecke. Beides führt dazu, dass eine Reduktion trotz hoher Stecken nicht erreicht wird, sondern der Bestand eher steigt. Aus diesen Gründen wird die Freigebietsregelung vorzeitig zum Jagdjahr 2018/2019 aufgehoben, sowohl zur Unterstützung der Absenkung des Bestandes, als auch zur langfristigen Sicherung des Vorkommens.
Zu Nummer 13 (Anlage 1)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 14 (Anlage 2)
Redaktionelle Folgeänderung zu § 17a Absatz 3.
Zu Nummer 15 (Anlage 3)
Zu Nummer I.1
Durch die Erweiterung des Verbreitungsgebietes für Rotwild „Nordeifel“ entspricht das Verbreitungsgebiet dem tatsächlichen Lebensraum des Rotwildes.
Zu Nummer I.2
Die im Westen des Verbreitungsgebietes für Rotwild „Königsforst – Wahner Heide“ erfolgten geringen Anpassungen des Grenzverlaufs – unter Berücksichtigung vorhandener Abzäunungen sicherheitsrelevanter Bereiche – entsprechen dem tatsächlichen Lebensraum des Rotwildes. Aus diesem Grund wird anstelle der Agger als tatsächliche Grenze die A 3 gewählt.
Zu Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Jagdabgabe
Die Jagdabgabe wird von ca. 90.000 Jagd- und Falknerjagdscheininhabern als Sonderabgabe auf Grundlage des § 57 LJG-NRW zur Förderung des Jagdwesens (mit der Gebühr für den Jahresjagdschein, den Tagesjagdschein und den Falknerjagdschein) erhoben. Die Höhe der Jagdabgabe wurde in der Vergangenheit mehrfach angepasst. Nachdem die Jagdabgabe seit 1992 für den Jahresjagdschein 30 € betrug, wurde 2010 aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung und insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, die vorhandenen Schießstandanlagen zukunftsfähig umzugestalten, auf 45 € erhöht. Die dadurch jährlich zur Förderung zur
74
Verfügung stehenden Mittel aus der Jagdabgabe stiegen daher stetig an, deshalb ist nunmehr eine Überprüfung der Höhe der Jagdabgabe erforderlich.
Gemäß § 57 Absatz 2 LJG-NRW ist die Jagdabgabe zweckgebunden zur Förderung und Weiterentwicklung des Jagdwesens zu verwenden. Absatz 3 enthält einen Katalog von Verwendungsbeispielen. Im Durchschnitt werden hierzu jährlich 4 Millionen Euro von den unteren Jagdbehörden vereinnahmt.
Das Aufkommen aus der Jagdabgabe wird überwiegend für Maßnahmen auf Grundlage der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe“ (RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III 6 – 71-60-00.03 vom 8.3.2013) und für anteilige Kosten der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung eingesetzt. Die zweckgebundenen Mittel werden trotz hoher geplanter Ausgaben, insbesondere für die Ertüchtigung der Schießstandanlagen, in den nächsten Jahren nicht vollständig abfließen und durch die weitere Erhebung der abgesenkten Jagdabgabe trotzdem ein weiteres Anwachsen der Haushaltsmittel stattfinden.
2017 ist bereits der Ausgaberest auf rd. 9 Millionen Euro angewachsen. Ein Absenken der Jagdabgabe ist daher angezeigt, da die bis 2021 geplanten Investitionen in Schießstandanlagen aus Jagdabgabe auch bei einer Absenkung der Jagdabgabe von 45 Euro auf 35 Euro (Jahresjagdschein) bzw. 22,5 Euro auf 17,5 Euro (Jahresfalknerjagdschein und Jugendjagdschein) sowie 12 Euro auf 9 Euro (Tagesjagdscheine) finanziert werden können.
Die 2010 erfolgte Erhöhung der Jagdabgabe, die damals zur Sicherstellung des Finanzvolumens, insbesondere zur Ertüchtigung (Ausbau und Instandhaltung) von Schießstandanlagen, die dem jagdlichen Schießwesen dienen, erforderlich war, wird somit unter Berücksichtigung der nunmehr erwarteten Haushaltsmittelbedarfe angepasst.
Zu Artikel 4
Änderung des Landesforstgesetzes
Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 1)
Das Betretungsverbot für jagdliche Ansitzeinrichtungen wird auf jagdliche Einrichtungen im Allgemeinen ausgeweitet. Damit werden Kirrstellen etc. von dem Betretungsverbot erfasst. Es besteht eine Handhabe, wenn diese betreten werden. Gemäß § 70 Absatz 1 Landesforstgesetz handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 3 Abs. 1 Landesforstgesetz eine dort bezeichnete Fläche oder Einrichtung betritt. Das Betretungsverbot ist mit dem Ökologischen Jagdgesetz auf jagdliche Ansitzeinrichtungen beschränkt worden.
Zu Nummer 2 (§ 77)
Die Regelung ist obsolet und wird daher gestrichen.
75
Zu Artikel 5
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
Das Verbot während der Brutzeit vom 1. März bis 31. Juli Hunde unangeleint laufen zu lassen ist zu weit gefasst. Die Verursachung erheblicher Störungen durch die sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population von Vogelarten verschlechtern kann, besteht bei Gebrauchshunden (Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde) nicht.
Es ist auf die Ausbildung und Verwendung des jeweiligen Hundes abzustellen, nicht auf dessen Rassezugehörigkeit. Entzieht sich der Hund aus Anlass des Dienstes vorübergehend der Wirkung ihrer Führerin oder ihres Führers, ist dies von der Ausnahme umfasst und stellt keinen bußgeldbewerten Tatbestand dar.
Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Aus Gründen verfassungsrechtlicher Rechtssicherheit treten die verordnungsrechtlichen Regelungen des Artikels 2 zeitlich erst nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen in Kraft. Eine Befristung des Artikelgesetzes ist nicht erforderlich, da die darin enthaltenen Regelungen dauerhaft erforderlich sind.
76