Die Klage eines Jägers beschäftigte bis zum vergangenen Mittwoch das Oberverwaltungsgericht in der Hansestadt Greifswald in Mecklenburg-Vorpommern. Die Regelung in der Jagdzeitenverordnung vom November 2008 ist seither ungültig. Der mangelnde Nachweis der Schießkünste kann somit nicht zu einem Jagdverbot für den Jäger führen. Das Land begründete die Einführung des Jagdverbotes bei fehlendem Schießnachweis mit der gewünschten Vermeidung von Jagdunfällen. Laut den Richtern sei dies zwar sinnvoll, entbehre aber einer aus dem Landes- und Bundesjagdgesetz entnehmbaren Ermächtigungsgrundlage für das Verbot. Da diese rechtliche Vorraussetzung fehlt, handelt es sich bei dem in der Verordnung geregelte Verbot nur um eine mangelnde subjektive Vorraussetzung des Jägers und nicht um eine juristische Grundlage.