Diese Art von Steuern erfassen die „besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“. Klartext: Aufwandsteuer ist eine Art Luxussteuer.
Gemeinden, so das Bundesverwaltungsgericht, können nicht mit einer Aufwandsteuer belegt werden, da dies Konstrukt nicht auf sie zutreffe. Sie hätten nie Einkommen, welche über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgingen. Auch wenn Gemeinden auf Einnahmen durch die Verpachtung einer Jagd verzichteten, erfüllten sie weiterhin öffentliche Aufgaben.
Jagdgenossenschaften, welche ihren Grund und Boden selbst bejagen (Regie- oder eigenbewirtschaftete Jagd), müssen die Jagdsteuer hingegen abführen. Die Leipziger Richter unterstellen den Jagdgenossen einen „engen eigenen Bezug zur Jagd“. Denn sie entscheiden über Eigenbewirtschaftung oder Verpachtung, also über die Einnahme oder Wegfall des Pachtschilligs. Darum sei in diesen Fällen die Jagdsteuer zu zahlen.
tp
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 10.11 und 9 C 2.12 – Urteile vom 27. Juni 2012