Erfolgreiche Klage – Schalldämpfer für Bielefelder Jäger genehmigt
Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Minden darf ein Bielefelder Jäger ab sofort einen Schalldämpfer benutzen. Das Urteil stellt ein Novum dar, da der Kläger nicht wie in vergleichbaren Verfahren die Jagd beruflich ausübt.
»Es dürfte der erste Fall überhaupt sein, in dem ein Gericht einem Freizeitjäger aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes einen Schalldämpfer erlaubt“, so wird der Anwalt des Jägers in der aktuellen Ausgabe des Westfalenblatts zitiert.
Der Waidmann hatte bereits 2014 bei der zuständigen Waffenbehörde die Erlaubnis zum Führen eines Schalldämpfers beantragt. „Er befürchte schwere Hörschäden durch seine vielen Jagdeinsätze. Unter anderem werde er regelmäßig von ostwestfälischen Polizeidienststellen gerufen, um angefahrenes Wild aufzuspüren und zu erlösen. Der übliche Gehörschutz sei unpraktisch: Ohrenstöpsel fielen immer wieder heraus, und die klobigen Ohrenschützer würden beim Laufen durchs Dickicht abgestreift“, so berichtete er der Behörde.
Nachdem sein Antrag abgelehnt wurde, klagte der Jäger vor dem Verwaltungsgericht und bekam Recht. Die Richter erkannten ein „besonderes Bedürfnis zum Schutz ihres (des Jägers Anm.d.Red.) Gehörs“, sowie ein „allgemeines Bedürfnis“ zugunsten des Klägers an.
Durch die Reduzierung des Schussknalls unter die gesetzliche Lärmemissionsgrenze von 137dB ist die Verwendung eines Schalldämpfers medizinisch durchaus begründbar. Auch ein Gehörschutz kann im Vergleich 20-30dB von Geräuschen wie dem Schussknall senken, ist aber nicht für alle Jäger und Jagdarten geeignet. Technisch gesehen blendet ein aktiver Gehörschutz Geräusche nicht aus, sondern verstärkt ab 82dB die Geräuschkulisse nicht mehr.
Das Bundesland Bayern ist in Sachen Schalldämpfer immer noch Vorreiter.
Dort hatte das zuständige Innenministerium am 12. August, nach einer Sicherheitsüberprüfung von Schalldämpfern, für die öffentliche Ordnung durch das BKA bekanntgegeben: „Ab sofort sind in Bayern Schalldämpfer für die Jagdausübung bei Langwaffen aus Gründen des Gesundheitsschutzes genehmigungsfähig. Unabhängig davon, ob eine Vorschädigung des Gehörs des Antragsstellers vorliegt, oder nicht“.