CMA-Urteil gefährdet nicht die bayerische Jagdabgabe

Nach der Veröffentlichung des sogenannten CMA-Urteils des Bundesverfassungsgerichts schlugen die Wellen unter den deutschen Jägern hoch: Könnte eine ähnliche rechtliche Situation möglicherweise auch für die Jagdabgabe gelten?

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Der Präsident des Bayerischen Jagdverbandes (BJV), Prof. Dr. Jürgen Vocke, kann nach einer juristischen Überprüfung in dieser Frage nun Entwarnung geben: Anders als von manchen befürchtet, ist die rechtliche Basis der Jagdabgabe nicht mit jener der CMA-Abgabe vergleichbar. Denn nur wer seinen Jagdschein löst, zahlt den Obulus, der ihm über andere Wege wieder zunutzen kommt.

Der BJV hat die juristische Vergleichbarkeit zwischen CMA- und Jagdabgabe unter die Lupe genommen. Ein hochrangiger Verfassungsrechtler kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis: Ich halte eine Gefahr, dass die Jagdabgabe nach Art. 26 BayJG analog zu der Entscheidung zum Absatzfondsgesetz als verfassungswidrig anzusehen wäre, für nicht gegeben. Zwar handele es sich bei der Jagdabgabe tatsächlich um eine Sonderabgabe, sie erfülle hierfür aber auch die verfassungsrechtlichen Vorsaussetzungen.  

In seiner Begründung führt er folgende Punkte an: 

1. Abgabeschuldner sind die Jagdscheininhaber, eine homogene Gruppe.

2. Die Sachnähe der Gruppe zur Abgabenerhebung ist gegeben. 

3. Auch der Gruppennutzen und die gruppennützige Verwendung sind zu bejahen. 

Mit dem vom BverfG entschiedenen Fall des Absatzfondsgesetzes kann der vorliegende Fall nicht verglichen werden, so der Jurist. Die Jägerschaft erhält über die Jagdabgabe die Hilfestellung, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung benötigt. Zu nichts anderem wird die Jagdabgabe verwendet.

(LJV Bayern)