Bund stoppt Verbot bleihaltiger Munition
In den Ländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern
und Nordrhein-Westfalen wurde das Verbot bleihaltiger Munition kürzlich vom
Bund gestoppt.
Die erforderliche Mindestzahl zu beprobender erlegter Wildkörper ist noch nicht erreicht, ließ das Bundesumweltministerium (BMELV) über das vom Bundesinstitut für Risikobewertung gemanagte Projekt verlauten. Darüber hinaus bestünden rechtliche Bedenken, da die Gesetzgebungskompetenz für ein eventuelles Verbot bleihaltiger Munition laut Ministerium beim Bund liege. Da das Jagdwesen laut Grundgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung unterliege, gebe es für die Verwendung von Munition bei der Jagd eine zusätzliche Bundeskompetenz, die im Bundesjagdgesetz laut §19 Abs. 1 Nr. 2 detailliert festlege, welche Waffenarten bei der Jagd auf welches Wild eingesetzt werden dürfen.Die Ermächtigung der Bundesländer, hiervon abzuweichen (§19 Abs. 2 BJagdG), würde sich nur auf Einschränkungen und Erweiterungen der Verbote des Absatzes 1 (also nur auf Aspekte des Tierschutzes und der Waidgerechtigkeit) erstrecken. Für die Festlegung eines generellen Verbots bleihaltiger Munition bei der Jagd reiche die Ermächtigungsgrundlage nicht aus. Einem Alleingang der Bundesländer begegnet das BMELV mit einer weiteren Berufung auf das Grundgesetz. Demnach sei kollidierendes Landesrecht als nichtig anzusehen und zukünftiges Landesrecht gesperrt.