Nachtruhe vor Herdenschutz: Wolf hat leichtes Spiel

pyrenean-mountain-dog-2690944_1920

Der Pyrenäenberghund ist auch als Herdenschutzhund bekannt. (Foto: Pixabay)

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens in Münster hat kürzlich entschieden, dass die zum Herdenschutz eingesetzten Hunde einer Landwirtin nachts eingesperrt werden müssen. Anwohner hatten sich über ihr anhaltendes Bellen beschwert. 

Was Potential für einen Aprilscherz hat, ist für eine Landwirtin bittere Wahrheit geworden. Sie muss ihre Hunde, die ihre 46 Nutztiere vor dem Wolf schützen sollen, zukünftig nachts weg sperren. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG). So dürfen die Schutzhunde bei „unzumutbarem“ Bellen  im Einzelfall und während der Nacht- und Mittagsruhe nicht draußen bleiben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ruhe ist wichtiger als der Schutz vor dem Wolf

Nachbarn beschwerten sich über das stetige Bellen der Hunde der Landwirtin. Die Nutztiere – darunter auch Schafe – befinden sich in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet. Sie sollen vor Angriffen und Rissen schützen. Besonders in der Nacht, wenn die meisten Angriffe erfolgen. Doch nun müssen ausgerechnet zu dieser Zeit die Hunde eingesperrt werden. Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 13 Uhr und 16 Uhr können sie ihrer Aufgabe somit nicht nachkommen. Der Beschluss wurde von der Landwirtin angefochten, wurde jedoch vom OVG bestätigt. Er ist somit unanfechtbar.

Notwendigkeit der Hunde scheint fragwürdig

Das Oberverwaltungsgericht äußerte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit: sieben Herdenschutzhunde seien bei der geringen Anzahl an Nutztieren übermäßig. Zudem hat die Landwirtin zusätzlich den Förderrichtlinien entsprechende Elektrozäune und Stallungen, in denen sie die Tiere Nachts unterbringen kann. Sie sei daher nicht auf den Schutz der Hunde angewiesen. Auch seien die Hunde nicht als Herdenschutzhunde zertifiziert.

Ruhe überwiegt betriebliche Interessen

Zwar gehöre Gebell in einem Gewissen Umfang zur einer tolerierbaren und ortsüblichen Geräuschkulisse, darf jedoch nicht dauerhaft zu unzumutbaren Störungen führen. In seinem Urteil verwies das OVG auf das Landes-Immissionsschutzgesetz. Das Bedürfnis nach Ruhe überwiegt in diesem Fall die betrieblichen Interessen. Zumal es sich nicht um eine Vollerwerbs-Landwirtschaft handelt. Ihr bleibt nun noch die Möglichkeit, ihre Weidetierhaltung umzustellen. Gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Wolfsberaters.