COVID-19 kostet momentan viele Nerven. Auch uns Jäger. Was dürfen wir noch in Zeiten von sozialer Distanz?
Jedes Bundesland hat eigene Verordnungen zur Jagd und COVID-19 herausgebracht. Unser Jagdjurist Henning Wetzel hat einmal recherchiert, was in welchem Bundesland erlaubt und verboten ist.
Brauchen Sie es schnell und übersichtlich? Dann schauen Sie in die Tabelle. Wenn Sie mehr Hintergrundinformationen wollen, lesen Sie die Absätze nach der Tabelle.
Kurz und Knapp – Regelungen der Länder
Bundesland | Einzeljagd | Mehrere Jäger im Revier | Organisierter Gruppenansitz/ Gesellschaftsjagd | Beisammensein im öffentlichen Raum | Anmerkungen |
Baden-Württemberg | JA | JA | NEIN | NEIN (privat maximal fünf Personen) | |
Bayern | JA | JA | NEIN | NEIN | |
Hessen | JA | JA | NEIN | NEIN | |
Rheinland-Pfalz | JA | JA | NEIN | NEIN | |
Thüringen | JA | JA | NEIN | NEIN | |
Sachsen | JA | JA | NEIN | NEIN | |
Sachsen-Anhalt | JA | JA | NEIN | NEIN (privat: eine haushaltsfremde Person) | Einreiseverbot für touristische Zwecke |
Nordrhein-Westfalen | JA | JA | NEIN | NEIN (Privat: Keine Beschränkung) | |
Niedersachsen | JA | JA | NEIN | NEIN |
Brandenburg | JA | JA | NEIN | NEIN | Jagdausübung ausdrücklich gestattet für „jagdberechtigte Personen“ |
Mecklenburg-Vorpommern | JA | JA | NEIN | NEIN | |
Schleswig-Holstein | JA | JA | NEIN | NEIN (privat: eine haushaltsfremde Person) | Einreiseverbot gilt ausdrücklich nicht für Jäger |
Saarland | JA | JA | NEIN | NEIN |
Einzeljagd: Erlaubt
Den landesrechtlichen Verordnungen, die zum Teil sehr sperrige Titel wie „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19“ tragen, ist aufgrund der Abstimmung auf Bundesebene gemeinsam, dass sie unter dem Grundsatz stehen, dass physische Kontakte zu anderen Personen als Haushaltsangehörigen auf ein Minimum reduziert werden müssen.
Unter diesem Aspekt bestehen keinerlei Bedenken, die Einzeljagd auszuüben. Denn Ausgangsbeschränkungen sind damit gerade nicht verbunden und die Einzeljagd ist, wie der Name schon sagt, eine Tätigkeit, die man grundsätzlich alleine ausübt. Eine notwendige Wildbergung / Nachsuche ist auch kein Problem, da mit dem Begleiter / Schweißhundeführer der dann erforderliche Abstand beachtet werden kann.
Mehrere Jäger im Revier: Erlaubt
Ebenfalls in allen Bundesländern zulässigerweise durchführbar ist ein Ansitz mit mehreren Jägern im Revier, wenn sich dieser nach außen so darstellt, dass jeder (nach vorheriger Absprache per Telefon etc.) eigenverantwortlich seinen Sitz bezieht und – ohne dass eine aus Sicherheitsgründen notwendige gemeinsame Jagdorganisation nötig wäre – die Einzeljagd ausübt. Anders gesagt: Der gleichzeitige Aufenthalt von mehreren Jägern im Revier ist zulässig, wenn jeder für sich jagt.
Gesellschaftsjagden / Organisierte Ansitzjagden: Verboten
In allen Ländern verboten sind dagegen alle Jagdformen, bei denen gerade das Zusammenwirken mehrerer Personen (Jäger und/oder Treiber) den Jagderfolg steigern soll und die mit einer notwendigen Sicherheitsbelehrung, Einweisung in Stände, Bildung von Anstellergruppen etc., also mit einer gruppenbezogenen Organisation verbunden sind.
Daher sind derzeit Treibjagden, Drückjagden, aber auch organisierte Gruppenansitzveranstaltungen mit revierfremden Personen nicht möglich. Dass dies ein Rechtszustand ist, der vielleicht im Moment verschmerzbar ist, jedoch in der schon in wenigen Monaten beginnenden Drückjagdzeit im Hinblick auf die Notwendigkeit auch dieser Bejagungsform ein Problem darstellt, liegt auf der Hand.
Geselliges Beisammensein: Verboten
Was ist nun nach der erlaubten Jagd mit dem geselligen Bierchen oder vielleicht einem kleinen Zusammenkommen am Lagerfeuer? Auch hier kann man nach derzeitigem Rechtsstand länderübergreifend sagen, dass jedenfalls im öffentlichen Raum solches Tun, so schön es auch sein mag, zu unterlassen ist.