Die Jagd ist mit Hege und Waidgerechtigkeit verbunden. Wir sind verpflichtet, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu bewahren. Daher dürfen wir Maßnahmen, die eine Bestandsminimierung bzw. lokale Auslöschung des Hochwildes zum Ziel haben, nicht unterstützen.
Günter von Jagow drückt da wo es weh tut: Was müssen Deutschlands Jäger tun, um unser Schalenwild zu schützen? Von welcher Seite droht die meiste Gefahr für gesunde Bestände? Von Jagow geht hart ins Gericht mit der größten Gefahr für unser Wild – wir Jäger selbst.
Wehe der jagdlichen Gier
Wir müssen uns weigern, an jagdlichen Massenveranstaltungen teilzunehmen und Abschusspläne zu erfüllen, wenn sie offenkundig auf die Ausrottung oder übermäßige Ausdünnung der Bestände ausgerichtet sind. Über jede tierschutzwidrige Schalenwildbekämpfungsmaßnahme müssen wir nicht nur die Presse und Staatsanwaltschaft, sondern nachrichtlich auch die zuständige Ministerin/den zuständigen Minister informieren, damit sich letztere nicht auf Nichtwissen berufen können.
Wir dürfen uns schon heute darauf einstellen, dass die Schalenwildminimierung und örtliche Auslöschung, sobald sie in der Öffentlichkeit emotional negativ wahrgenommen werden, den Jägerinnen und Jägern in die Schuhe geschoben werden, während sich die wildfeindlichen Initiatoren aus der Affäre ziehen und sich auf von ihnen schriftlich niedergelegte Wilderhaltungsbestimmungen berufen, die in der Praxis bewusst „übersehen“ werden Wir dürfen nicht glauben, dass ein Dialog mit den Wildkritikern Aussicht auf Erfolg haben könnte. Der Minimierungs- bzw. Auslöschungsvollzug beim Hochwild hat begonnen und kann schon bald zum Zusammenbruch vieler Bestände führen. Wir müssen uns unverzüglich mit aller Entschlossenheit und Härte zur Wehr setzen und dürfen die Öffentlichkeit nicht scheuen.
Nicht von einem ins andere Extrem
Mein Aufruf zum Widerstand bedeutet nicht, dass ich einer Rückkehr zu überzogenen Schalenwilddichten das Wort rede. Ich will lediglich vermeiden, dass wir in typisch deutscher Manier von einem Extrem ins andere fallen. Bis in die 68er Jahre des vorigen Jahrhunderts, den „roaring sixties“, waren wir fanatische „Endenzähler“, jetzt sind wir akribische „Verbissknospenzähler“, wobei — typisch menschlich — die Gefahr besteht, dass die Verbisszählergebnisse durch Fokussierung auf Lieblingsbaumarten beeinflusst werden.
Das Tierschutzgesetz erlaubt die Tötung von Wild nur im Rahmen waidgerechter Jagd und öffnet uns damit den Weg, dem Hochwild den Fortbestand zu erhalten. Jede lokale Auslöschung eines Bestandes ist unwaidmännisch und ein Verbrechen zu Lasten des Artenschutzes, zumal mit der Erlegung des letzten Stücks eines Lebensraums nicht nur das letzte Leben der Art, sondern auch der überlebenswichtige Erfahrungsschatz des Bestandes erlischt.
Die Zukunftsfähigkeit der Jagd
Im Jahr 2002 wurde der Tierschutz als verfassungsrechtliches Ziel der Bundesrepublik Deutschland in das Grundgesetz aufgenommen (Art. 20 a GG). Es ist daher davon auszugehen, dass sich in den nächsten 20 bis 30 Jahren der gesetzliche Tier- und Artenschutz verstärken und Schutzansprüche jedes einzelnen Individuums angestrebt werden, so dass möglicherweise in wenigen Jahren Tiere einer Rechtspersönlichkeit gleich gestellt sind und über menschliche Treuhänder ihren Schutz einklagen können. Tierrechtsorganisationen haben dies längst im Blick.
Als Erstes empfehle ich, Begriffe, die mit der Jagd in Verbindung stehen und nicht mehr der Zeit entsprechen, aus unserem Wortschatz zu eliminieren. Beginnen wir mit dem Satz „Wild ist herrenlos“. Das Wort herrenlos stammt aus der Kaiserzeit und ist nicht mehr zeitgemäß. Es sollte vielmehr heißen „Wild ist frei“. Der zweite verfehlte Begriff ist „Hege mit der Büchse“. Hege bedeutet den Schutz und die Bewahrung des Lebens, die Büchse das Gegenteil, das Auslöschen des Lebens.
Der Begriff „Hege mit der Büchse“ ist die Standardausrede der Hegefaulen und Wildfeinde. Zur Hege sind nicht nur die Revierinhaberinnen und Revierinhaber, die eine Büchse führen dürfen, verpflichtet, sondern gleichermaßen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer aufgrund der Sozialpflichtigkeit ihres Eigentums und die Jagdgenossenschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts.
Wild ist nicht herrenlos, sondern frei
Wenn wir die Jagd im Hinblick auf künftige Generationen zukunftsfähig machen wollen, müssen wir unser Verständnis von Wild und Jagd neu definieren. Das Wild ist nicht deshalb zu hegen und zu bewahren, um uns möglichst zahlreich und prächtig als Beute zu dienen. Jagd und Hege haben sich vielmehr den Bedürfnissen des Wildes unterzuordnen. Wir dürfen der Jagd im Rahmen des großen Gebens und Nehmens und Fressen und Gefressenwerden nachgehen und Beute machen. Dabei ist die Jagdausübung keine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern naturgemäßes Beutemachen, genau wie die Existenz und Vielfalt des heimischen Wildbestandes naturgegeben ist.
Wir haben nicht das Recht zu bestimmen, welche heimische Wildart wir dulden und welche nicht. Nur aus Gründen der Gefahrenabwehr im Rahmen der Sicherheit und Ordnung sind wir berechtigt, die Bewegungs- und Lebensfreiheit des Wildes einzuschränken. Jede Verinselung von Wildbeständen ist zu vermeiden. Das heimische Wild hat die gleiche Lebensberechtigung in Deutschland wie wir.
Die behördliche Ausweisung von zum Beispiel rotwildfreien Zonen ist eine menschliche Anmaßung, die der Vergangenheit angehört und abgeschafft werden muss. Trüge das Rotwild Federn, unterläge es dem Vogelschutz. Niemand käme in dem Fall auch nur im Schlaf auf die Idee, rotwildfreie Zonen zu fordern. Die behördliche Überheblichkeit gegenüber dem Wild verstößt gegen das verfassungsrechtliche Ziel des Tierschutzes. Wild ist frei.
Stengere Regeln der Schalwildbejagung
Die Schalenwildbejagung sollten wir — gesetzlich — auf neue Beine stellen und dazu verbandsaktiv werden. Wir müssen streng und kontrolliert jagen, und zwar im Rahmen von Abschussplänen, die das Überleben des Wildes und sein Wohlergehen zum Ziel haben. Zur strengen und kontrollierten Jagd gehört, dass Wildursprungszeichen verbunden mit der Pflicht eingeführt werden, jedes erlegte Stück Schalenwild im Augenblick der Inbesitznahme mit einem Wildursprungskennzeichen zu versehen und unverzüglich einschließlich eines aussagekräftigen Fotos vom Stück der Jagdbehörde und der Hegegemeinschaft zu mailen (z.B. WhatsApp), damit die Möglichkeit stichprobenartiger Kontrolle gegeben ist.
Die derzeitigen Jagd- und Schonzeitregelungen sind rechtswidrig und müssen geändert werden. Wir setzen insbesondere das Schalenwild ganzjährig unter Jagddruck. Schwarzwild wird ganzjährig und das andere Schalenwild von Anfang Mai bis Ende Februar bejagt. Wild ist nicht in der Lage zu unterscheiden, auf welche Wildart wir es gerade abgesehen haben. Die Dauerverfolgung ist grausam und nicht gerechtfertigt. Wir leiden nicht unter Hunger, das Wild ist keine Plage. Unser kleingliedriges Reviersystem und die winzigen Pirschbezirke bieten dem Schalenwild keine Ruhezonen. Die von den Gesetzgebern verordneten zehn Monate Jagd sind unwaidmännisch und ein krasser Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.
Zu ändernde Jagd- und Schonzeitenregelungen
Zukunftsweisend sind die Jagd- und Schonzeitenregelungen neu zu treffen. Ich empfehle eine bierdeckeltaugliche Fassung: 1. Vom 1. Januar bis zum 31. Juli hat sämtliches Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes, das ganzjährig unter Beachtung des Muttertierschutz bejagt werden darf, Schonzeit. 2. Im Falle des Auftretens akuten und erheblichen Wildschadens ist das zu Schaden gehende Schalenwild unter Beachtung des Muttertierschutzes in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde auf der betroffenen Fläche auch während der Schonzeit zu erlegen, sofern nach guter fachlicher Praxis durchgeführte Vergrämungsmaßnahmen ergebnislos geblieben sind.
Die erlegten Stücke sind auf den Abschussplan anzurechnen. 3. Sämtliches Schalenwild hat in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres Jagdzeit und ist — mit Ausnahme des Schwarzwildes — im Rahmen eines Abschussplans zu erlegen. Diese Schon- und Jagdzeitregelung hätte den Vorteil, dass sie unkompliziert ist und den Jagddruck auf das Schalenwild deutlich absenkt. Außerdem beinhaltet sie den längst überfälligen Verzicht auf die Jagdausübung während der Setz- und Brutzeit. Mit einer siebenmonatigen Schonzeit kommt die Vertrautheit des Wildes zurück. Dies erhöht die Sichtbarkeit des Wildbestandes und damit die bessere Planung und Durchführung der Abschüsse während der Jagdzeit.
Wie die Bestände zu sanieren sind
Die Ausnahmeregelung in Wildschadensgebieten führt zu einer räumlichen Lenkung des Wildbestandes in nicht wildschadensgefährdete Gebiete. Ramponierte Schalenwildbestände, bei denen weder das Geschlechterverhältnis noch die Altersstruktur in Ordnung sind, lassen sich durch Bejagungsrichtlinien, die den Revierinhabern Ermessen einräumen, nicht sanieren. Ansprechfehler sind auch bei gutem Willen nicht zu vermeiden und vereiteln jeden Sanierungserfolg.
Bei ramponierten Beständen hilft nur eine „Rosskur“, in der jedes Abschussermessen ausgeschaltet wird. Die Rosskur sieht so aus, dass für einen Zeitraum von drei Jahren revierübergreifend und mindestens landkreisweit der Abschuss erwachsenen männlichen Wildes behördlich vollständig untersagt wird und stattdessen der Abschuss der erwachsenen weiblichen Stücke um die Anzahl des eingesparten männlichen Wildes erweitert wird. Nach drei Jahren ist der erste Sanierungsschritt beendet. Im vierten Jahr ist die Freigabe männlichen Wildes wieder einzuleiten, allerdings während einer Übergangsphase von zwei Jahren beschränkt auf die Jugendklasse. Der Abschusszuschlag beim weiblichen Wild entfällt. Nach diesem zweiten Sanierungsschritt haben wir die gesunden Wildbestände zurückgewonnen, zu deren Erhaltung wir gesetzlich verpflichtet sind.
Die Erhaltung des Wildes ist eine Pflicht
Den vorgeschlagenen Maßnahmen müssen der Bund und die Landesgesetzgeber den Weg bereiten. Die Erhaltung der Wildbestände ist eine soziale Verpflichtung gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes und im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung den künftigen Generationen geschuldet. Die Ziele der Land- und Forstwirtschaft sowie der Jägerinnen und Jäger haben der Erhaltung und dem Wohlergehen des Wildes Rechnung zu tragen.