Der Goldschakal breitet sich in Niedersachsen aus. Mehr als 20 Goldschakale sind in dem Bundesland inzwischen nachgewiesen. Die Tatsache, dass sich die Tiere ohne menschliche Zuhilfe in Richtung Norden ausbreiten, sei aus Sicht von Experten „erstaunlich“.
Goldschakal breitet sich in Niedersachsen aus
Die Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN) eröffnete die Zahlen zu dem Raubtier am 26. Februar 2025. Neben der Erfassung der Anzahl von Goldschakalen ist die LJN unter anderem für das Zählen von Wölfen. Zum ersten Mal wurde ein Goldschakal im Jahre 2015 in Niedersachsen entdeckt. Danach war es lange still um das Raubtier – bis 5 Jahre später, im Herbst 2020, durch Bilder von Welpen erstmals Nachwuchs und eine Ansiedlung im Kreis Uelzen nachgewiesen werden konnten.
Ursprünglich sind Goldschakal vor allem in Teilen Asiens sowie Süd- bis Osteuropa heimisch. Experten vermuten, dass der Klimawandel die Tiere immer weiter in den Norden von Europa treibt – diese These ist allerdings nicht gesichert. Auch die Veränderung der Kulturlandschaft in Deutschland könnte ein Auslöser für die Ansiedlung sein. Der Landesjägerschaft nach ist die Entwicklung der Population in jedem Fall „erstaunlich“.
Raubtiere im Jagdrecht? Goldschakale sind nach Europarecht geschützt
Der Goldschakal unterliegt dem niedersächsischen Jagdrecht seit 2022. Die Raubtiere, die optisch etwa zwischen einem Fuchs und einem Wolf liegen, gelten der LJN zufolge als „opportunistische Allesfresser“. Sie haben ein Körpergewicht zwischen 7-15 kg und eine Schulterhöhe von 44-50 cm. Zu Gesicht bekommt man den Goldschakal unter normalen Umständen eher selten. Denn die Tiere sind dämmerungs- und nachtaktiv und dadurch meistens am Ruhen, wenn die meisten Menschen unterwegs sind.
In der Vergangenheit kam es dennoch dazu, dass sie auch Nutztiere gerissen haben. Die Tiere leben meist in festen Territorien und in festen Familienverbänden. Wie auch andere geschützte Tiere ist der Goldschakal zwar in das niedersächsische Jagdrecht aufgenommen, er genießt allerdings eine ganzjährige Schonzeit. Ein günstiger Erhaltungszustand dieser Arten soll laut Anhang V der FFH-Richtlinie der EU gewährleistet, verfolgt und bestätigt werden.