Geschafft. Mit dem Jugendjagdschein in der Tasche geht’s zum ersten Mal ins Revier. Was der Nachwuchs vor und nach der Prüfung wissen muss erfahren Sie hier.
Wessen Traum es ist, Jäger zu werden, der kann sich diesen schon vor der Volljährigkeit erfüllen. Er braucht dazu die Einwilligung seiner Eltern, die nötigen finanziellen Mittel – und eine große Portion Lust auf das Grüne Abitur. Der Jugendjagdschein darf bundesweit einheitlich ab dem 16. Lebensjahr erteilt werden. Zwischen den Bundesländern gibt es jedoch einige Unterschiede hinsichtlich des Vorbereitungskurses und der Prüfung.
Ländersache
In der Regel kann man die Jägerprüfung nach einem absolvierten Lehrgang im Alter von 15 1⁄2 Jahren ablegen. Ausnahmen: In Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz fehlt eine solche Regelung in den Jägerprüfungsverordnungen. Die Altersuntergrenze ergibt sich hier aus dem Waffengesetz, welches das jagdliche Schießen für unter 14- Jährige verbietet. Theoretisch kann man in diesen Bundesländern schon mit 14 geprüft werden – der Jugendjagdschein wird dennoch erst mit dem Erreichen des 16. Lebens- jahres ausgehändigt. Inhaltlich unterscheidet sich der Jugendjagdschein nicht vom normalen Jagdschein. Für beide müssen ein Vorbereitungskurs besucht und die Jägerprüfung erfolgreich absolviert werden. Mit welcher Kursvariante (Jägerschaft oder Jagdschule) sich der Anwärter auf die Prüfung vorbereitet, kann er selbst wählen. Eine örtliche Nähe des Kursorts zum Wohnort ist grundsätzlich nicht erforderlich. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland werden nur Personen zur Prüfung zugelassen, die an einem dort anerkannten und durchgeführten Ausbildungskurs teilgenommen haben. Der Jagdschein muss immer dort beantragt werden, wo der Jungjäger seinen Erstwohnsitz hat. Er ist bundesweit anerkannt. Vor Erteilung des Jagdscheins kann die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit und die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen prüfen – wenn Zweifel daran bestehen. Hat der Nachwuchs den Jugendjagdschein endlich, kann es ins Revier gehen. Hinsichtlich der Jagdausübung gibt es allerdings einige rechtliche Grenzen.
Jagdbetrieb
So sieht der Gesetzgeber vor, dass die Jagd nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer von seinem Erziehungsberechtigten beauftragten Person durchgeführt werden darf. Die Benennung der dritten Person muss schriftlich erfolgen. Ist man mit mehreren Jägern im Revier unterwegs, genügt es somit nicht, die Begleitperson des Jugendlichen auf Zuruf zu bestimmen. Unbedingte Voraussetzung der beaufsichti- genden Person ist, dass diese jagderfahren ist: Sie muss theoretische (Jägerprüfung) und praktische (Jagdausübung) Kenntnisse haben. Nicht zwingend notwendig ist der Besitz eines gültigen Jagdscheins. Die Begleitung muss zudem jederzeit steuernd auf den Jungjäger zugreifen können. Praktisch bedeutet dies, dass sie während der gesamten Jagddauer neben ihm sitzt. Es reicht nicht, sich im selben Revier aufzuhalten. Außerdem ist es dem Jungjäger nicht gestattet, als Schütze an einer Gesellschaftsjagd teilzunehmen. Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass der Jugendliche zu einer Gefahr für die Jagdgesellschaft wird, da er aufgrund seines Alters noch nicht die erforderliche Ruhe, Souveränität und Entschlusskraft mitbringt. Gegen einen Einsatz als Treiber spricht hingegen nichts. Der Begriff der „Gesellschaftsjagd“ ist nicht genau geregelt – es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, wenn mehr als vier Schützen unabhängig von der Zahl der sonstigen Teilnehmer im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang unter einer Jagdleitung waidwerken.
Auch außerhalb des Jagdreviers ist der Jugendjagdscheininhaber gewissen Einschränkungen unterworfen. Er ist nicht zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition berechtigt. Eine Ausnahme macht der Ge- setzgeber bei der Ausübung der Jagd, dem Training des jagdlichen Schießens oder bei jagdlichen Schießwettbewerben. Hier darf auch der jugendliche Jagdscheininhaber Waffen führen, Munition erwerben und damit schießen. Ist der Jugendliche 18 Jahre alt, braucht er seinen Jugendjagdschein nur umschreiben zu lassen – bis dahin gelten die Bedingungen des Jugendjagdscheins. Eine erneute Prüfung ist nicht nötig.
Auf den Punkt gebracht
• Teilnahme am Vorbereitungskurs ab 14 Jahren möglich
• Aushändigung des Jagdscheins deutsch- landweit erst ab 16 Jahren
• Teilnahme an der Prüfung in den Bundes- ländern unterschiedlich geregelt
• Zuverlässigkeit und persönliche Eignung muss gegeben sein
• Jagdausübung nur in Begleitung einer jagderfahrenen Person zulässig
• Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schüt- ze nicht erlaubt
• Kein Besitz oder Erwerb von Waffen und Munition möglich
• Führen von Waffen und Munition zur Jagdausübung zulässig
• Mit 18 Jahren Umschreiben auf normalen Jagdschein möglich
• Bis zum Umschreiben gelten weiterhin Einschränkungen des Jugendjagdscheins