München. Am 30. Januar urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichthof (BayVGH) in einem Revisionsverfahren über die Zwangsmitgliedschaft eines Grundbesitzers in der Jagdgenossenschaft seines Heimatortes. Das Urteil gibt dem klagenden Grundbesitzer recht: ab dem ersten April diesen Jahres muss er auf seinem Grund und Boden keine Jagd mehr dulden, auch wenn das Bundesjagdgesetz noch nicht geändert ist.
Der Beschluss mit dem Aktenzeichen AZ: 19 AE 12.2123 bringt Unruhe in die Jägerschaft. Die Münchner Richter gaben an, in ihrem Beschluss das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Verfahren Herrmann gegen die BRD vom letzten Juni grundlegend beachtet zu haben. Die Münchener Richter teilen die Auffassung ihrer Strassburger Kollegen und sehen in der zwangsmäßigen Einbindung von Grundbesitzern in Jagdgenossenschaften eine unverhältnismäßige Belastung, wenn der Grundbesitzer die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Daher seien die entsprechenden Vorschriften des Bundesjagdgesetzes vorläufig nicht anzuwenden. (Pressemitteilung des BayVGH vom 05.02.2013). Das Urteil ist unanfechtbar.
Nach andern Medienberichten wollte der klagende Grundbesitzer aus Franken die Jagd auf der Wiese hinter seinem Haus schon lange nicht mehr tolerieren. Jahrelang hatte er Behörden und Gerichte mit seinem Ansinnen bemüht und nun recht bekommen. Mit unabsehbaren Folgen für die Jagd in Deutschland, denn wenn das Urteil aus München Schule macht, wäre das deutsche Reviersystem am Ende, so der bayerische Jägerpräsident Jürgen Vocke. Im Münchener Urteil gibt es ein weiteres wichtiges Detail: die Richter beschlossen, dass der jagdverbietende Grundbesitzer nicht für Schäden haften müsse, die Wildtiere auf Nachbargrundstücken verursachten. Dort liegt der große Unterschied zur angedachten Bundesjagdgesetz-Novelle, die genau das anstrebt.
tp