Gegen das derzeit gültige Waffengesetz, welches Sportschützen, Sammlern und Jägern den Besitz, letzteren auch das Führen von großkalibrigen Waffen bei der Jagd erlaubt, hatten Bürger eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Vor dem Hintergrund des Amoklaufs von Winnenden sahen die Beschwerdeführer ihr Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, welches das Grundgesetz regelt (Art. 2 Abs. 2 Satz ) durch das aktuelle Waffengesetz verletzt. Drei ähnlich lautende Beschwerden haben die Richter des 2. Senats am Bundesverfassungsgerichtshof in Karlsruhe nun abgelehnt, was bedeutet, sie werden nicht weiter im Gericht behandelt. Die Richter begründen ihre Entscheidung folgendermaßen: der Staat habe eine Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern und komme dieser Pflicht auch nach, weil der Besitz von Waffen und Munition durch ein entsprechendes Gesetz geregelt wird. Dies sieht das Bundesverfassungsgericht als geeignet und ausreichend an. Eine Beschwerde sei nur dann zulässig, wenn der Staat keine Maßnahmen zum Schutz seiner Bürger ergiffen hätte oder diese Maßnahmen gänzlich ungeeignet wären.
tp