Das Ministerium legt einen Entwurf mit Änderungen für die Durchsetzungsverordnung zum Jagdgesetz vor – und verärgert damit den Landesjagdbeirat.
Am 6. März soll in einer Ausschuss-Sitzung der Änderungsentwurf des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MLUK) beraten werden. Dieser Entwurf ist jedoch nicht mit dem Landesjagdbeirat abgestimmt. Das sorgt nicht nur für Verärgerung, sondern auch dafür, dass der Entwurf Änderungen enthält, die nicht zu Ende gedacht sind.
Landesjagdverband zeigt sich verärgert
Der Landesjagdverband Brandenburg reagiert mit Kopfschütteln und zeigt sich verärgert über das Vorgehen des Landes. „Wieder wurden die beteiligten Akteure im Vorfeld nicht einbezogen. Der Minister hat aus den drei Fehlversuchen, das Brandenburger Jagdrecht zu reformieren, nichts gelernt. Die Konzeptlosigkeit des Vorgehens spricht für sich“, so Dirk Wellershoff, Präsident des LJV Brandenburg.
„Das Übergehen des Landesjagdbeirates ist ein schwerer fachlicher Fehler des Ministeriums“, betont auch Jürgen Hammerschmidt. Er ist Vorsitzender der „LagJE“ (Landesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Brandenburg). Laut Jagdgesetz ist der Landesjagdbeirat das zuständige Fachgremium, das bei grundsätzlichen Fragen, wie der Änderung der jagdbaren Arten oder der Jagd- und Schonzeiten, angehört werden muss.
Nicht durchdachte Änderungen
Bei den vorliegenden Änderungen sollen Nutria und Bisam aus dem Jagdrecht entfernt werden. Bei der Bejagung von Wildgänsen sind Einschränkungen vorgesehen und es soll eine Sommerschonzeit für wiederkäuendes Schalenwild geben. Auch die Fangjagd soll beschränkt werden.
Thomas Weber, Vorsitzender des Waldbesitzerverbands Brandenburg e.V. sieht das kritisch und hat Sorge, vor Schäden in Wald und Feld. „Die Jagd ist ein wichtiges Werkzeug, um diese Schäden im Rahmen zu halten“, betont er. Der nachhaltige Waldumbau muss vor allem im Zuge des Klimawandels weiter möglich sein.
Auch Henrik Wendorff (Präsident Landesbauernverband Brandenburg e.V.) sieht die Interessen der Landnutzer nicht berücksichtigt: „Die Änderung der Schonzeitregelung darf das Schadensgeschehen auf den landwirtschaftlichen Flächen nicht noch weiter vergrößern.“
Hier besteht aus Sicht der Landnutzerverbände Handlungsbedarf
1. Entfernung von Nutria und Bisam aus dem Jagdrecht
Nutria und Bisam sollten nur dann aus dem Jagdrecht entfernt werden, wenn neben den Entnahmeberechtigten („Bisamjäger) auch die Jagdausübungsberechtigten beauftragt werden können, Tiere dieser Arten zu erlegen. Sonst drohen Schäden an Dämmen und Deichen, die in den letzten Jahren durch Eigeninitiative der jagdberechtigten Bewirtschafter reduziert werden konnten. Der Einsatz von Nachtsicht- und Wärmebildgeräten ist für die Bejagung dieser nacht- und dämmerungsaktiven erforderlich.
2. Einsatz von Nachtsicht- und Wärmebildgeräten bei der Raubwildjagd
Die Verbände fordern, Nachtsicht- und Wärmebildgeräte auch für die Jagd auf den Fuchs zuzulassen. Der seit Jahrzehnten beklagte Rückgang der Vogelarten in der offenen Agrarlandschaft begann mit der erfolgreichen Impfkampagne gegen die Tollwut, nach der sich die Fuchsdichte mindestens verdreifacht hat. Studien zu den Prädationsursachen bei Kiebitz, Großtrappe u.a. zeigen den hohen Stellenwert des Fuchses beim Schwund dieser Arten.
3. Beschränkungen der Fangjagd
Das Verbot von Fanggeräten, die nicht unversehrt fangen („Totschlagfallen“) ist nicht erforderlich und würde die Entnahme von Steinmardern insbesondere in befriedeten Bezirken verhindern. Diese Form der Fangjagd kann grundsätzlich selektiv und tierschutzgerecht ausgeübt werden. Im Hinblick auf die Schutzverpflichtungen aus der EU-Vogelschutzrichtlinie ist diese Beschränkung der Raubwildbejagung unverständlich und würde dazu führen, dass sich Erhaltungszustände ohnehin gefährdeter Vogelarten weiter verschlechtern. Unabhängig von der Frage, ob Bisam und Nutria im Jagdrecht verbleiben, sind auch für deren Bejagung sog. Totschlagfallen unerlässlich.
4. Änderung der Jagd- und Schonzeiten
Die vorgesehene Jagdruhe im Sommer bei Schalenwild würde die Wildschadensverhütung auf landwirtschaftlichen Flächen in dieser Zeit verhindern. Zudem würde sie die Interessenlage der Reviere mit Feld- und Grünlandanteilen, also auf deutlich über 50% der brandenburgischen Jagdfläche, ignorieren. Da in dieser Zeit erfahrungsgemäß große Wildschäden im reifenden Getreide und Raps durch im Rudel auftretendes Rot- und Damwild entstehen, muss eine Schadensabwehr auf landwirtschaftlichen Flächen durchgängig möglich sein. Deshalb darf die Sommerschonzeit für Rotschmalwild und Damschmalwild (Wild im zweiten Lebensjahr) nur im Wald gelten.
Im Januar darf höchstens eine Drückjagd je Jagdbezirk zulässig sein, um die jagdlich verursachten Störungen in der für Wiederkäuer problematischen Winterzeit (herabgesetzter Stoffwechsel) zu reduzieren.
Zum Schutz der bodenbrütenden Vogelarten in der Agrarlandschaft ist die Jagdzeit auf den Fuchs bis zum 28. Februar zu verlängern.
Zur effektiveren Vermeidung von Sachschäden in befriedeten Bezirken (z.B. Marderschäden im KFZ) ist die Jagdzeit auf den Steinmarder bis zum 28. Februar zu verlängern.
Die Berücksichtigung der Teichwirtschaften bei der Jagd auf Blässgänse wird begrüßt. Zugleich muss zur Schadensabwehr, Bejagung und damit Vergrämung auf gefährdeten Acker- und Wiesenflächen weiterhin möglich sein.