Klage von Pferdebesitzer abgewiesen

Treibjagden im Wald müssen ohne Anlass nicht allen nahe zum
Jagdgebiet gelegenen Besitzern oder Pächtern von Grundstücken angezeigt werden.
Laut dem Oberlandesgericht Hamm gehören Schüsse zur waldtypischen
Geräuschkulisse.

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Ein Pferdebesitzer aus Hamm (Nordrheinwestfalen) hatte gegen einen Jagdpächter geklagt, der im Oktober 2004 in seinem Revier eine Treibjagd abgehalten hatte. Laut dem Kläger gerieten drei seiner Pferde durch Schüsse in Angst, rannten umher und verletzten sich,  eines der Tiere habe notgetötet werden müssen. Ihm sei dadurch ein Schaden von 23 500 Euro entstanden. Diese Summe forderte der Pferdebesitzer vom Jäger, weil dieser weder ihn noch den Besitzer der Weiden über die Gesellschaftsjagd informiert und der Jäger so seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe.

Ankündigung der Jagd nicht zumutbar

Das sahen zwei Gerichte nicht so. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm bestätigte im Urteil vom 15.01.2013 die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster, wonach der Jagdpächter nicht zur Entschädigung herangezogen kann. Dafür sei die Weide des Klägers zu weit vom Waldrand entfernt gelegen, zudem müssten Schüsse im Wald als typische Geräusche hingenommen werden.

datev / tp