Der Abschuss der Muntjaks in Schleswig-Holstein ist im Rahmen einer erlassenen Allgemeinverfügung des Landes nun erlaubt. Weil die Art nicht dem Jagdrecht unterliegt, hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) den geregelten Abschuss nun ermöglicht.
Die Ausbreitung und Ansiedlung der Tiere soll in Bezug auf die EU-Verordnung 1143/2014 und §40a BNatSchG unterbunden werden. Schleswig-Holstein erlaubt den Abschuss der Muntjaks und möchte damit vermeiden, dass weiterhin eine Gefährdung der heimischen Biodiversität von den Tieren ausgeht.
Die Allgemeinverfügung wurde am 15. November 2021 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht und ist seitdem in Kraft getreten. Die Allgemeinverfügung gilt vorerst bis 31. Dezember 2022. Bei der Erlegung ist der Muttertierschutz (§ 22 Abs. 4 BJagdG) zu beachten. Der Jagdausübungsberechtigte darf sich jetzt erlegte oder verendete Tiere aneignen. Dabei ist zu beachten, dass erlegte Tiere, die zu Lebensmittelzwecken verwendet werden sollen, einer Untersuchung auf Trichinen zu unterziehen sind. Kadaverfunde von verendeten Tieren sollen ebenso wie erlegte Tiere an das LLUR gemeldet werden.
Die gesamte Allgemeinverfügung finden Sie hier.