Nun ist es endlich so weit, gestern erschien die neue Version des Bundeswaffengesetzes im Bundesanzeiger – und einige Änderungen gelten ab sofort. Welche das sind, und was sich für Jäger ändert, erfahren Sie hier.
Text: PM DJV
Schalldämpfer ab sofort ohne Voreintrag
Jäger dürfen Schalldämpfer für Langwaffen künftig allein auf Jagdschein und ohne Voreintrag erwerben. Jäger müssen den Kauf eines Schalldämpfers innerhalb von zwei Wochen der Behörde melden – wie beim Kauf von Langwaffen üblich. Die Behörde trägt diesen dann in die Waffenbesitzkarte ein. Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung verwendet werden. Dies gilt ausschließlich im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens.
Schalldämpfer für Kurzwaffen sind von der Neuregelung nicht betroffen. Hier gilt weiterhin, dass eine Erwerbserlaubnis vor dem Erwerb erforderlich ist. Das Bedürfnis hierfür muss gesondert nachgewiesen werden. Wie eine Langwaffe auch, müssen Schalldämpfer in einem vorschriftsgemäßen Waffenschrank aufbewahrt werden.
Auf- und Vorsatzgeräte ab sofort erlaubt
Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung mit der Waffe nutzen.
Aber, aufpassen! Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen.
Ausnahmen hierzu gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen. Infrarotaufheller sind nach wie vor verboten.