Eine Kommune darf ein allgemeines Taubenfütterungsverbot aussprechen und Bußgelder verhängen, das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 2 Ss OWi 836/06). Ein solches Verbot verstoße weder gegen das im Grundgesetz verankerte Staatsziel des Tierschutzes noch gegen die Grundrechte von Taubenfütterern. (jlp/JÄGER)