Dem Jäger war im Juni 2007 nicht erlaubt worden, einen Schalldämpfer für seine Jagdrepetierwaffe zu erwerben. Der Kläger habe kein erforderliches waffenrechtliches Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen. Der Jäger hatte angegeben, dass ein elektronischer Gehörschutz bei der Pirsch vor allem im Unterholz behindere und das in Anschlagbringen der Waffe verhindere. Beim heutigen Stand der Technik, so die Verwaltungsrichter, sei die Verwendung eines Gehörschutzes sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2009 5 K 151/08 (nicht rechtskräftig).