Lückenhafte Gesetzeslage bei neuem Waffenrecht?

Das neue Waffenrecht hat noch nicht alle Stationen passiert und schon werden Durchführbarkeit und Regelungen der Verschärfung in Frage gestellt.

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Bei den kommenden Verschärfungen im Waffenrecht wird von Experten einiges in Frage gestellt. In einem Leserbrief wurde jaegermagazin.de auf die Problematik hingewiesen, die sich bei der Amnestieregelung ergeben könnte, die in der neuen Gesetzgebung beinhaltet ist. Das keine strafrechtliche Konsequenz zu erwarten ist wenn illegale Waffen bei der Behörde abgegeben werden scheint klar. Wie sieht es aber mit der Zuverlässigkeit aus?

Dieser Frage ging ein JÄGER-Leser nach und ist auf die im Anhang einsehbaren Konsequenzen gestoßen.

Im (immer noch inoffiziellen) Text des neu vorgesehenen Waffengesetzes, das vor Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt mit der Bekanntmachung des Inkrafttretens noch nicht gilt, ist als Änderung des § 58 Abs. 8 bestimmt, dass derjenige, der bis zum 31.12.2009 eine unerlaubt besessene Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Polizeibehörde (dies ist die untere Verwaltungsbehörde) übergibt, nicht wegen des unerlaubten Besitzes o.ä. bestraft werden kann. Sollte es immer noch Waffenbesitzer in Jägerkreisen oder bei den Sportschützen geben, die nicht in die WBK eingetragene Waffen besitzen, kann das eine ernstzunehmende Falle bedeuten! Natürlich ist dies eine strafrechtliche Amnestie, derjenige der bis zu diesem Zeitpunkt von den Behörden nicht vorher entdeckt illegal besessene Waffen abgibt, darf dafür nicht bestraft werden. 

Etwas ganz anderes ist es aber, welche Folgerungen sich für die Waffenbehörde aus dem bisherigen unerlaubten Besitz ergeben. Der Besitz war ein Verstoß gegen das Waffengesetz und dürfte auch nach den Kriterien des § 5 Abs. 5 des WaffG (in nicht veränderter Fassung) die Unzuverlässigkeit des Besitzers begründen dies mit der Folge des Widerrufs der WBK und des Entzugs des Jagdscheins!

 Unabhängig von der vorgesehenen Amnestie kann daher nur empfohlen werden auch wenn es Geld kostet bisher unerlaubt besessene Waffen über einen Rechtsanwalt der Behörde zu übergeben. Das kann etwas schwierig sein, weil ja der Rechtsanwalt die Waffe im Regelfall auch nicht selbst erwerben darf, aber man könnte darüber nachdenken, die Abwicklung über einen Schießstand wo ja jeder Benutzer eine Waffe in die Hand nehmen darf zu bewerkstelligen.

 D.L.