Künstliche Lichtquellen in Brandenburg erlaubt!

Nach einer Allgemeinverfügung sind in Brandenburg vom 6 November 2017 an befristet künstliche Lichtquellen zur Schwarzwildbejagung gestattet!

Künstliche Lichtquellen in Brandenburg erlaubt!

Nach einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Brandenburg vom 6 November 2017 sind befristet künstliche Lichtquellen zur Schwarzwildbejagung gestattet!

„Spezielle Vorrichtungen, die für Schusswaffen bestimmt sind, die das Ziel beleuchten (zum Beispiel Zielscheinwerfer) oder markieren (zum Beispiel Laser oder Zielpunktprojektoren) sowie Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtungen für Schusswaffen, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (zum Beispiel Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen Sie dürfen daher auch im Rahmen dieser Ausnahmeregelung weder erworben noch verwendet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verbindung der handelsüblichen beziehungsweise allgemein gebräuchlichen Taschenlampen oder (Hand-)Scheinwerfer mit der Schusswaffe (ob mit speziellen Vorrichtungen oder im Eigenbau) verboten und gegebenenfalls nach § 52 Absatz 3 Nummer 1 WaffG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie Verlust der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse bedroht ist Auch handelsübliche Gebrauchsgegenstände/ Taschenlampen fallen unter die Verbotsnormen, sobald sie mit einer Schusswaffe verbunden sind.“

Künstliche Lichtquellen zur Schwarwzildbejagung

Hier die offizielle Bekanntmachung im Detail:

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur befristeten Einschränkung von § 26 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

Bekanntmachung
des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
Vom 6 November 2017

  1. 1  Zur Erlegung von Schwarzwild wird gemäß § 26 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von künstlichen Lichtquellen (allgemein gebräuchlichen Taschenlampen oder [Hand-]Scheinwerfern) gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) für alle Jagdbezirke in Brandenburg zugelassen
  2. 2  Nebenbestimmungen

2.1 Die Allgemeinverfügung ist befristet bis einschließlich 31 März 2021

2 2 Bei der Verwendung von künstlichen Lichtquellen sind folgende Waffen und Gegenstände nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1 2 4 des Waf- fengesetzes (WaffG) weiterhin verboten:

Spezielle Vorrichtungen, die für Schusswaffen bestimmt sind, die das Ziel beleuchten (zum Beispiel Zielscheinwerfer) oder markieren (zum Beispiel Laser oder Zielpunktprojektoren) sowie Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtungen für Schusswaffen, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (zum Beispiel Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen Sie dürfen daher auch im Rahmen dieser Ausnahmeregelung weder erworben noch verwendet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verbindung der handelsüblichen beziehungsweise allgemein gebräuchlichen Taschenlampen oder (Hand-)Scheinwerfer mit der Schusswaffe (ob mit speziellen Vorrichtungen oder im Eigenbau) verboten und gegebenenfalls nach § 52 Absatz 3 Nummer 1 WaffG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie Verlust der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse bedroht ist Auch handelsübliche Gebrauchsgegenstände/ Taschenlampen fallen unter die Verbotsnormen, sobald sie mit einer Schusswaffe verbunden sind

3 Bekanntmachung und Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 1 Ab satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt gemacht.

Die Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg Sie wird am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg wirksam.

Die Allgemeinverfügung und die Begründung können beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zu den genannten Zeiten eingesehen werden:

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Oberste Jagd- und Fischereibehörde Henning-von-Tresckow-Str 2 – 13, Haus S 14467 Potsdam

Dienstsitz: Lindenstraße 34 a 14467 Potsdam

Montags bis Donnerstags von 10 bis 15 Uhr freitags von 10 bis 14 Uhr

Begründung

Der Ansatz für eine Verhinderung eines Eintrages der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach Brandenburg ist von hoher Relevanz, da in weiten Teilen des Landes von einer zum Teil extrem hohen Schwarzwildpopulation, einhergehend mit hohen Schwarzwildschäden in der Landwirtschaft, berichtet wird.

Das Vorkommen der ASP in den osteuropäischen Ländern bei Wild- und Hausschweinen bedeutet eine ständige Ge fahrenlage des Auftretens in Brandenburg Seit dem ersten Auftreten der ASP in Georgien 2007 hat sich die Seuche sprunghaft in Richtung Westen und Norden nach Estland, Lettland, Litauen und Polen ausgebreitet Im Juni 2017 wurden die ersten Fälle in Tschechien und ein Fall bei Hausschweinen in Rumänien gemeldet

Eine Ausbreitung der ASP-Infektion in der Wildschweinpopulation konnte in allen betroffenen Staaten des euroasiati- schen Raums seit nunmehr ca zehn Jahren nicht aufgehal- ten werden, wenn auch die Ausbreitungsgeschwindigkeit langsamer ist als zunächst angenommen So kommt es im- mer wieder zu Feststellungen der ASP bei Haus- und Wildschweinen, auch in größerer Entfernung von den bereits bekannten Infektionsherden Als Ursache für diese sprung- hafte Verbreitung wird meist eine anthropogene Verschleppung der Infektion vermutet

Es ist daher für die Allgemeinheit geboten, alle jagdrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um einem möglichen Eintrag der ASP in die Wildschweinpopulation entgegenzu- wirken, da die Dichte der Wildtierpopulation als maßgebli- cher Risikofaktor bei der Verbreitung von Seuchen gilt Die Interessen des Einzelnen haben hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückzustehen. Die Maßnahme ist somit folglich angemessen und erforderlich.

Der Elterntierschutz der für die Aufzucht nach § 22 Ab- satz 4 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) notwendigen El- terntiere bleibt hiervon unberührt

5 Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe Klage beim

Verwaltungsgericht Potsdam Friedrich-Ebert-Straße 32 14469 Potsdam (Postfachanschrift: Postfach 60 15 52, 14415 Potsdam)

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden Die Klage muss den Kläger, den Beklag- ten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten Die zur Be- gründung dienenden Beweismittel sollen angegeben werden

Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlage so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können

Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer quali zierten elek- tronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Ver- waltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www erv brandenburg de bezeichneten Kommunikations- wege einzureichen Die rechtliche Grundlage hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vor- genannten Internetseite abrufbar

Potsdam, den 6 November 2017

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
Im Auftrag

Hardt