Verwaltungsgericht Leipzig: Versehentliche Tötung von Hund rechtfertigt Jagdscheinentzug

Dem Antrag eines 70-jährigen Jägers wurde, von der fünften Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig, nicht stattgegeben. Nach dem versehentlichen Erlegen eines Hundes, bleibt sein Jagdschein entzogen.   

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Mit Beschluss vom 17. September hat die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig den Antrag eines Jägers abgelehnt, der sich gegen die sofortige Vollziehung der Einziehung seines Jagdscheins gewandt hat. Der 70-jährige Mann hatte am 26. Januar diesen Jahres bei der Ansitzjagd einen Golden Retriever für einen Fuchs gehalten und erschossen. Hierauf wurde ihm der Jagdschein nach § 18 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG, unter Anordnung des sofortigen Vollzugs, entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen Anhaltspunkte vor, dass der Jäger Waffen oder Munition leichtfertig verwendet hätte und wahrscheinlich auch zukünftig leichtfertig verwenden werde. Der Schütze legte hiergegen Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zum Verwaltungsgericht Leipzig. Seinen Angaben zu Folge konnte man den sich im Schnee wälzenden Hund durchaus mit einem Fuchs verwechseln. Der einmalige Vorfall rechtfertige einen Entzug des Jagdscheins nicht. Die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag des Jägers jedoch ab. Der Antragsteller habe die an einen Jäger zu stellenden Anforderungen in besonders schwerem Maße verletzt. Der Jäger richtet seine Beschwerde über diesen Beschluss nun an das sächsische Oberverwaltungsgericht.