Das Verwaltungsgericht Arnsberg hält den jährlichen Schießnachweis für verfassungswidrig. Hier habe das Bundesland Nordrhein-Westfalen seine Gesetzgebungskompetenz überschritten, so das Gericht.
Somit gab das Gericht einem Jäger Recht, der sich durch den jährlich zu erbringenden Schießleistungsnachweis gegängelt sah. Das ökologische Jagdgesetz von Minister Remmel sieht diesen Nachweis als Voraussetzung für die Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild. Dies sei nach Auffassung des Gerichts jedoch Bundessache, da die Bestimmung allgemein auf Jagdscheininhaber in NRW zuträfe und somit Bundesrecht sei.
Somit gerät das umstrittene nordrhein-westfälische Landesjagdgesetz weiter unter juristischen Druck. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hält das im Frühjahr 2015 verabschiedete Gesetz in einem wesentlichen Punkt für verfassungswidrig und legt es nach seinem am Freitag (3. Juni) mitgeteilten Beschluss dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor (Az. 8 K 3614/15). Dort sind mit Unterstützung des Landesjagdverbandes zuvor bereits zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz eingelegt worden.
„Durch den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts wird die Rechtsposition des Landesjagdverbandes durch unabhängige Richter eindrucksvoll bestätigt“, sagte LJV-Präsident Ralph Müller-Schallenberg. „Die nordrhein-westfälische Landesregierung und ihre Landtagsmehrheit sind dabei, die Kette ihrer Verfassungsverstöße um das Jagdrecht zu verlängern.“
Angesichts der nun in Karlsruhe schwebenden Richtervorlage und der vom Verwaltungsgericht Arnsberg festgestellten Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Regelung zum so genannten Schießfertigkeitsnachweis sei zu überlegen, ob die umstrittene Regelung des § 17 a Abs. 3 Landesjagdgesetz NRW bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt werden sollte. Gegen diese Bestimmung, derzufolge ein spezieller nordrhein-westfälischer Schießleistungsnachweis für die Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild jährlich zu erbringen ist, hatte der Jäger Michael Freiherr von Boeselager vor dem Verwaltungsgericht mit Unterstützung des Landesjagdverbandes geklagt.
Mit dieser Regelung hat das Land Nordrhein-Westfalen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts seine Gesetzgebungskompetenz überschritten und somit gegen die Verfassung verstoßen. Das Recht der Jagdscheine ist nach dem Grundgesetz dem Bund ohne Abweichungsmöglichkeit der Länder vorbehalten.
Nach Ansicht von LJV-Justitiar Hans-Jürgen Thies ist der Arnsberger Beschluss in der Rechtspraxis ungewöhnlich und stellt eine schwere Schlappe für die Landesregierung dar. Denn schon im Gesetzgebungsverfahren sei sowohl vom Landesjagdverband NRW als auch dem Düsseldorfer Staatsrechtler Prof. Dr. Johannes Dietlein eindringlich auf diesen Verfassungsverstoß hingewiesen worden.
Gegen das nach wie vor heftig umstrittene NRW-Landesjagdgesetz sind neben zahlreichen fachgerichtlichen Klagen im Mai bereits zwei Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht von Dietlein und Thies als Prozessbevollmächtigten eingereicht worden. Neben der juristischen Auseinandersetzung kämpft der Landesjagdverband mit dem Instrument der Volksinitiative auch politisch weiter gegen das Gesetz.
Die für den Erfolg erforderlichen 66.500 behördlich testierten Unterschriften hat der LJV längst zusammen. Bis zum Sommer sollen mehr als 100.000 Unterschriften gesammelt werden. Nicht nur das höchste deutsche Gericht, sondern auch der nordrhein-westfälische Landtag wird sich erneut mit dem von Anfang an umstrittenen Gesetz der rot-grünen Koalition in Düsseldorf befassen müssen.
Es ist nach Ansicht von LJV-Präsident Müller-Schallenberg, selber auch Rechtsanwalt von Beruf, „eigentumsschädlich, ideologisch geprägt, gegen bewährte jagdliche Praxis gerichtet und gegen den Einsatz der Jagd für Artenvielfalt und ungeteilten Tierschutz.“