Nach Bayern, Brandeburg und Rheinland-Pfalz ist nun auch in Baden-Württemberg der Schalldämpfer für Jägerinnen und Jäger erlaubt.
Nach Angaben des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg hat das zuständige Innenministerium am 11.02.2016 die nachgeordneten Behörden informiert, dass es Jägerinnen und Jägern ab sofort möglich sei, „bei der unteren Verwaltungsbehörde für schalenwildtaugliche Langwaffen einen Schalldämpfer zu beantragen.“
Den befüchtete Waffenschein für den Schalldämpfer wird es nach Angaben des Landesjagdverband nicht geben, ebenso sei sei die Vorlage eines ärztlichen Attestes über Hörschäden ist nicht mehr erforderlich.
Ferner weist der Landesjagdverband Baden-Württemberg darauf hin, das der Erhalt einer Erlaubniss für den Schalldämpfer nach wie vor nur nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständige untere Waffenbehörde möglich, wobei folgende Voraussetzungen nach unserer derzeitigen Kenntnis bei einem Antrag zu beachten sind:
• Antragsteller müssen ihre regelmäßige aktive Jagdausübung nachweisen; also Jagdpächter durch eine entsprechende Eintragung im Jagdschein, Jagdgäste durch eine Bescheinigung der jagdausübungsberechtigten Personen, Beschäftigte, die die Jag d als Dienstaufgabe wahrnehmen(z.B. angestellte Berufsjäger, Forstbedienstete) durch Bescheinigung des Arbeitgebers.
• Durch den beantragten Schalldämpfer muss eine Reduktion des Spitzenschalldrucks um mindestens 20 dB erreicht werden, dies ist entsprechend nachzuweisen (z.B. Produktdatenblatt).
• Die Beantragung erfolgt in Form eines sog. Voreintrags, d.h. eine Eintragung in die WBK muss vor dem eigentlichen Erwerb erfolgen.
• Da Schalldämpfer waffenrechtlich Langwaffen gleichgestellt sind, gelten für sie auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften.
Die Entscheidung des Innenministeriums ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur bundesweiten Erlaubnis von Schalldämpfer, wie von vielen Verbänden gefordert. Wie die Situation in Ihrem Bundesland aussieht, können Sie hier erfahren.